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Schweiz und die OECD-Digitalwirtschaftssteuer: Wo Pillar 1 und Pillar 2 jetzt stehen

CryptaCount Editorial · · 9 Min. Lesezeit
STEUERMELDUNG Schweiz und dieOECD-Digitalwirtschaftssteuer: WoPillar 1 und Pillar 2 jetzt stehen

Das Staatssekretariat für Internationale Finanzfragen (SIF) der Schweiz hat eine detaillierte Positionsbestimmung veröffentlicht, die den aktuellen Stand beider Säulen des OECD/G20-Rahmens zur Besteuerung der digitalisierten Wirtschaft bestätigt. Die Kernpunkte: Pillar 2 mit einer globalen Mindeststeuer von 15 % ist in der Schweiz seit dem 1. Januar 2024 in Kraft, die primäre internationale Nachsteuer folgte am 1. Januar 2025, und ein grenzüberschreitender Informationsaustauschmechanismus soll frühestens am 1. Juli 2026 aktiviert werden. Pillar 1, die komplexere Neuzuteilung von Besteuerungsrechten, ist weiterhin unvollendet. Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Revisoren und CFOs, deren Mandanten grenzüberschreitend tätig sind, schafft die Lücke zwischen diesen beiden Strängen eine materielle Compliance-Asymmetrie, die jetzt Aufmerksamkeit erfordert.

Schweiz und die OECD-Digitalwirtschaftssteuer: Wo Pillar 1 und Pillar 2 jetzt stehen

Der Zwei-Säulen-Rahmen der OECD: Was er ist und warum er wichtig ist

Das Inclusive Framework der OECD/G20 (IF) vereint über 140 Mitgliedsländer, einschliesslich der Schweiz. Im Oktober 2021 einigten sich 137 dieser Mitglieder, die alle OECD-, G20- und EU-Staaten umfassen, auf eine Zwei-Säulen-Lösung zur Bewältigung der steuerlichen Herausforderungen der Digitalisierung. Der ursprüngliche Impuls war klar: Digitale Geschäftsmodelle erlauben es Unternehmen, in einem Land beträchtliche Umsätze zu erzielen, ohne dort eine traditionelle steuerliche Präsenz zu unterhalten. Einzelne Staaten reagierten mit unilateralen Digitalsteuern, was Fragmentierung und Doppelbesteuerung drohte. Der Zwei-Säulen-Ansatz sollte dieses Flickwerk durch ein einheitliches, konsensbasiertes Regime ersetzen.

Wichtig: Das SIF betont, dass die neuen Regeln nicht auf grosse Technologieplattformen beschränkt sind. Die gesamte zunehmend digitalisierte internationale Wirtschaft fällt in den Anwendungsbereich. Diese Ausweitung des Anwendungsbereichs ist das Erste, was Praktiker Mandanten kommunizieren müssen, die annehmen, das Rahmenwerk ziele nur auf Silicon-Valley-Giganten ab.

Pillar 1: Neuzuteilung von Besteuerungsrechten, weiterhin ungelöst

Pillar 1 befasst sich damit, welches Land welchen Teil der Gewinne eines multinationalen Konzerns besteuern darf. Er funktioniert über zwei Mechanismen, Amount A und Amount B, die sehr unterschiedliche Umsetzungsstadien haben.

Amount A: Ein neues Besteuerungsrecht für Marktstaaten

Amount A schafft ein neues Recht für Verbraucher- oder Marktstaaten, einen Teil der Gewinne sehr grosser multinationaler Unternehmen zu besteuern. Die Schwelle ist anspruchsvoll: Jahresumsatz über 20 Milliarden Euro und eine Gewinnmarge von über 10 %. Unternehmen, die beide Tests erfüllen, müssten einen definierten Anteil des Residualgewinns den Ländern zuweisen, in denen sich ihre Kunden befinden, unabhängig davon, wo das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat oder seine Server stehen.

Die Umsetzung von Amount A erfordert ein multilaterales Abkommen (MLC). Die Verhandlungen innerhalb der OECD-Task Force für die Digitalwirtschaft laufen seit November 2021. Das SIF stellt klar, dass auf IF-Ebene noch kein endgültiges Paket für Pillar 1 verabschiedet wurde. Sollte schliesslich eine Einigung erzielt werden, würde der Bundesrat entscheiden, ob er das MLC unterzeichnet, und jede Ratifikation würde dann die Zustimmung des Parlaments erfordern. Inländische Stakeholder sind in diesen Prozess eingebunden. Kurz gesagt: Amount A steht nicht unmittelbar bevor. Unternehmen sollten die IF-Kommunikation verfolgen, aber noch nichts umstrukturieren müssen.

Amount B: Vereinfachte Verrechnungspreise für Basisaktivitäten

Amount B ist das weniger diskutierte Element von Pillar 1. Es bietet einen vereinfachten Ansatz zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf bestimmte routinemässige Vertriebs- und Marketingaktivitäten innerhalb multinationaler Konzerne. Der Fremdvergleichsgrundsatz verlangt, dass konzerninterne Transaktionen so bepreist werden, als ob sie zwischen unabhängigen Parteien stattfinden. Amount B würde eine standardisierte Vergütung für qualifizierende Basisaktivitäten schaffen und Streitigkeiten sowie Compliance-Kosten für Steuerpflichtige und Steuerbehörden reduzieren. Anders als Amount A erfordert Amount B kein MLC und kann von einzelnen Staaten unilateral umgesetzt werden. Sein Umsetzungspfad ist daher getrennt und potenziell schneller, obwohl das SIF keinen Schweizer Einführungstermin nennt.

Pillar 2: Mindeststeuer in der Schweiz bereits in Kraft

Während die Pillar-1-Verhandlungen stocken, hat sich Pillar 2 entschlossen bewegt. Der Ablauf der Schweizer Gesetzgebungsschritte ist präzise nachzuzeichnen, da jede Phase unterschiedliche Compliance-Auslöser mit sich bringt.

Der verfassungsrechtliche und gesetzgeberische Weg

Die OECD veröffentlichte im Dezember 2021 Modellregeln für Pillar 2, gefolgt von Kommentaren im März 2022, aktualisiert im April 2024 und im Mai 2025. Im Januar 2022 beschloss der Bundesrat, die Umsetzung voranzutreiben. Das Parlament genehmigte im Dezember 2022 eine Verfassungsänderung, die die Schweizer Stimmbevölkerung im Juni 2023 ratifizierte. Diese Verfassungsänderung ist die rechtliche Grundlage für beide Säulen im schweizerischen Landesrecht.

Am 22. Dezember 2023 beschloss der Bundesrat, die Mindestbesteuerung ab dem 1. Januar 2024 in Kraft zu setzen, zunächst durch eine zeitlich befristete Verordnung. Das definitive Gesetz wird im ordentlichen parlamentarischen Verfahren erlassen. Die Schwelle spiegelt das OECD-Modell wider: Multinationale Konzerne mit einem konsolidierten Umsatz von mindestens 750 Millionen Euro fallen in den Anwendungsbereich.

Primäre vs. sekundäre Nachsteuer

Am 4. September 2024 traf der Bundesrat zwei getrennte Entscheidungen. Erstens bestätigte er, dass die Schweiz die primäre internationale Zusatzsteuer (die Income Inclusion Rule, IIR) ab dem 1. Januar 2025 umsetzen wird. Zweitens bestätigte er, dass die Schweiz vorläufig auf die sekundäre internationale Zusatzsteuer (die Undertaxed Profits Rule, UTPR) verzichtet. Die UTPR fungiert als Auffangregel: Sie erlaubt einem Land, eine Nachsteuer auf Gewinne eines multinationalen Konzerns zu erheben, die anderswo nicht angemessen besteuert wurden. Die Entscheidung der Schweiz, die UTPR zurückzustellen, spiegelt ihre langjährige Präferenz wider, die Wettbewerbsfähigkeit zu schützen und gleichzeitig internationale Mindeststandards zu erfüllen.

Für Mandanten mit Schweizer Muttergesellschaften bedeutet die aktive IIR, dass die Schweizer Behörden nun eine Nachsteuer auf niedrig besteuerte ausländische Tochtergesellschaften erheben können. Für Mandanten mit Schweizer Tochtergesellschaften von ausländisch geführten Konzernen bedeutet das Fehlen der UTPR, dass die Schweiz derzeit keine Auffangsteuer auf Gewinne erhebt, die eine andere Gerichtsbarkeit unzureichend besteuert hat; diese Position könnte sich jedoch ändern.

Der Informationsaustauschmechanismus 2026

Das unmittelbarste zukunftsgerichtete Datum in der SIF-Erklärung ist der 1. Juli 2026. Am 12. September 2025 verabschiedete der Bundesrat die Botschaft zur Genehmigung der internationalen Rechtsgrundlage für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit der OECD-Mindeststeuer. Der praktische Effekt ist beträchtlich: Künftig können MNE-Gruppen ihre globalen Informationen zentral bei einer einzigen Gerichtsbarkeit einreichen, anstatt in jedem Land, in dem sie tätig sind, separate Berichte zu übermitteln. Diese Informationen werden dann automatisch zwischen den teilnehmenden Behörden ausgetauscht.

Der Mechanismus kann frühestens am 1. Juli 2026 aktiviert werden. Die jetzt gelegte Grundlagenarbeit bedeutet jedoch, dass die Datenarchitektur, die konzerninterne Dokumentation und die länderbezogenen Filing-Strategien vor diesem Datum und nicht danach bewertet werden müssen. Für Unternehmen, die eine Crypto-Accounting-Software oder Digital-Asset-Accounting-Software zur Verwaltung grenzüberschreitender Mandantenbücher einsetzen, ist dies ein konkreter Anlass zu prüfen, ob die relevanten Daten auf Entity- und Gruppenebene in Formaten extrahiert werden können, die mit den entstehenden Meldestandards kompatibel sind. Die OECD-Verwaltungsleitlinien zu Pillar 2, zuletzt aktualisiert im Mai 2025, verfeinern weiterhin die operativen Details dessen, was dieser Austausch erfordern wird.

Was dies für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und CFOs bedeutet

Unmittelbare Compliance-Verpflichtungen

Für alle Mandantengruppen, die die Umsatzschwelle von 750 Millionen Euro überschreiten, ist die qualifizierte inländische Mindestnachsteuer (QDMTT) von Pillar 2 seit dem 1. Januar 2024 nach Schweizer Recht in Kraft. Die IIR gilt seit dem 1. Januar 2025. Unternehmen müssen bestätigen, dass die laufenden Rückstellungen und Abschlussangaben beide Belastungen korrekt abbilden. Die vorläufige Verordnungsregelung bedeutet, dass einige technische Details im Zuge des Fortschreitens der endgültigen Gesetzgebung noch überarbeitet werden können. Daher sollten die Angaben die verbleibende Unsicherheit gemäss IAS 12 oder Swiss GAAP FER, je nach angewandtem Rechnungslegungsrahmen, angemessen kennzeichnen.

Verrechnungspreise und Bereitschaft für Amount B

Selbst vor einer formellen Einführung von Amount B sollten Mandanten mit Basisvertriebs- oder Marketingaktivitäten in ihren Konzernen prüfen, ob ihre bestehende Verrechnungspreisdokumentation die Anforderungen des vereinfachten Rahmens erfüllen würde. Diese Analyse jetzt durchzuführen, vermeidet Hektik, falls die Schweiz schnell handelt, sobald auf IF-Ebene ein Konsens erzielt ist.

Technologie und Dateninfrastruktur

Das zentrale Filing- und Informationsaustauschmodell, das frühestens im Juli 2026 kommt, setzt voraus, dass Gruppen zeitnah konsistente Daten auf Länderebene liefern können. Unternehmen, deren Mandanten digitale Vermögenswerte im Rahmen von Treasury- oder operativen Aktivitäten halten, stehen vor einer zusätzlichen Komplexität: Token-Bewertungen, Staking-Erträge und DeFi-Positionen müssen genau in der Steuerbemessungsgrundlage der Gruppe erfasst werden. Eine robuste Crypto-Buchhaltungssoftware, die in den breiteren ERP- und Steuerrückstellungs-Workflow integriert ist, ist in dieser Phase nicht optional, sondern eine Voraussetzung, um die Datenqualitätserwartungen zu erfüllen, die der neue Austauschmechanismus auferlegen wird. Für den Kontext, wie die FINMA das breitere Schweizer Digital-Asset-Umfeld angeht, zeigt unsere Analyse der FINMA-Aufsichtsergebnisse 2025 zu Digital-Asset-Risiken den regulatorischen Hintergrund auf, der neben diesen Steuerentwicklungen besteht.

Pillar-1-Überwachung

Mandanten mit einem Umsatz von über 20 Milliarden Euro und Margen von über 10 % sollten die IF-Verhandlungen aktiv verfolgen, auch wenn noch keine endgültige Einigung erzielt wurde. Die Lücke zwischen dem geltenden Recht und einem zukünftigen MLC könnte gering sein, wenn die Verhandlungen an Fahrt gewinnen. Die Position der Schweiz, die auf konsensbasierte Entscheidungsfindung und einen Streitbeilegungsmechanismus setzt, deutet darauf hin, dass Bern nicht unilateral handeln wird, aber der Bundesrat wird schnell handeln müssen, sobald ein IF-Paket finalisiert ist. Unsere Berichterstattung darüber, wie Schweizer Finanzintermediäre Sanktions-Compliance bewältigen, zeigt die Geschwindigkeit, mit der sich Schweizer Regulierungsänderungen von einem Bundesbeschluss zu operativen Verpflichtungen entwickeln können.

Schweiz und die OECD-Digitalwirtschaftssteuer: Wo Pillar 1 und Pillar 2 jetzt stehen

FAQ

Welche Schweizer Unternehmen fallen derzeit unter die Pillar-2-Mindeststeuer?

Multinationale Konzerne mit einem konsolidierten Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro fallen in den Anwendungsbereich. Sowohl die qualifizierte inländische Mindestnachsteuer als auch die Income Inclusion Rule (primäre internationale Zusatzsteuer) sind in der Schweiz derzeit aktiv. Konzerne unterhalb dieser Schwelle sind von Pillar 2 nicht betroffen, unterliegen jedoch weiterhin den ordentlichen Schweizer Körperschaftsteuervorschriften.

Die Schweiz hat die UTPR nicht umgesetzt. Schafft dies eine Lücke für betroffene Konzerne?

Die Entscheidung, die Undertaxed Profits Rule (UTPR) vorläufig nicht umzusetzen, bedeutet, dass die Schweiz keine Auffangsteuer auf Gewinne eines multinationalen Konzerns erhebt, die ein anderer Staat unzureichend besteuert hat. Andere Gerichtsbarkeiten, die die UTPR übernommen haben, könnten sie jedoch weiterhin auf Gewinne anwenden, die einen Bezug zur Schweiz haben. Daher sollten Konzerne nicht annehmen, dass das Fehlen der Schweizer UTPR sämtliche UTPR-Risiken weltweit beseitigt.

Was ist der praktische Effekt des Informationsaustauschmechanismus vom Juli 2026?

Nach seiner Aktivierung können MNE-Konzerne, die Pillar 2 unterliegen, ihre globalen Mindeststeuerinformationen zentral in einer Gerichtsbarkeit einreichen, die diese dann automatisch mit anderen teilnehmenden Ländern teilt. Dies reduziert mehrfache Meldungen, erhöht aber die Anforderungen an Datenqualität und -konsistenz. Konzerne sollten jetzt die Systeme und Dokumentationen aufbauen, um diese Anforderungen bei der Aktivierung zu erfüllen.

Wie unterscheidet sich Amount B von Amount A, und sollten Mandanten jetzt handeln?

Amount A schafft ein neues Besteuerungsrecht für Marktstaaten an Gewinnen grosser multinationaler Konzerne und erfordert ein multilaterales Abkommen zur Umsetzung. Amount B bietet eine vereinfachte Verrechnungspreismethode für Basisvertriebs- und Marketingaktivitäten und kann von einzelnen Gerichtsbarkeiten ohne das MLC übernommen werden. Die Schweiz hat noch kein konkretes Einführungsdatum für Amount B bekannt gegeben, aber die Prüfung, ob bestehende Verrechnungspreise mit dem vereinfachten Rahmen konform sind, ist ein sinnvoller vorbereitender Schritt für betroffene Gruppen.

Betrifft der OECD-Digitalwirtschaftssteuerrahmen Unternehmen, die digitale Vermögenswerte halten oder damit handeln?

Ja, indirekt, aber materiell. Die Pillar-2-Steuerbemessungsgrundlage wird auf Konzernebene auf der Grundlage des handelsrechtlichen Gewinns als Ausgangspunkt mit definierten Anpassungen berechnet. Bestände an digitalen Vermögenswerten, Staking-Erträge und Gewinne oder Verluste aus Kryptoveräusserungen fliessen alle in diese handelsrechtliche Gewinnzahl. Eine genaue, prüfbare Behandlung dieser Posten im Konzernabschluss wirkt sich direkt auf die Berechnung des effektiven Steuersatzes nach Pillar 2 und damit darauf aus, ob in einer Gerichtsbarkeit eine Nachsteuer geschuldet ist.

Quelle: Staatssekretariat für Internationale Finanzfragen (SIF)

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