FINMA-Warnung: Schweiz verbietet russische Krypto-Plattformen im Rahmen des 20. EU-Sanktionspakets
Die Schweiz hat entschlossen gehandelt, um eine kryptobezogene Lücke in ihrer Russland-Sanktionsarchitektur zu schließen. Am 19. August 2026 hat der Bundesrat zusätzliche Maßnahmen aus dem 20. Sanktionspaket der Europäischen Union gegen Russland übernommen; die neuen Regeln traten am darauffolgenden Tag in Kraft. Die wichtigste Maßnahme für den digitalen Vermögenssektor: ein direktes Verbot, russische Plattformen zur Übertragung oder zum Umtausch von Krypto-Assets zu nutzen, sowie ein separates Verbot, die Entwicklung bestimmter russischer Krypto-Assets, einschließlich des digitalen Rubels, zu unterstützen. Schweizer Finanzintermediäre stehen nun vor konkreten, unmittelbaren Compliance-Pflichten, die weit über einen einfachen Vermögensentzug hinausgehen.
Was der Bundesrat tatsächlich beschlossen hat
Die Schweiz praktiziert seit langem die Angleichung an die EU-Sanktionen gegen Russland, jedoch über ihr eigenes föderales Verfahren und nicht durch automatische Übernahme. Der Bundesrat bestätigte am 19. August 2026, dass er dem 20. Paket der EU folgen werde, aufbauend auf einem früheren Schritt vom 22. Mai 2026, als die Schweiz 115 Personen und Organisationen in ihre nationale Sanktionsliste aufnahm.
Der Gesamtumfang der Schweizer Russland-Sanktionsliste
Mit dieser neuesten Ergänzung unterliegen nun rund 2.790 Personen, Unternehmen und Organisationen in der Schweiz im Zusammenhang mit Russlands Krieg gegen die Ukraine einer Vermögenssperre. Diese Zahl spiegelt die kumulative Wirkung aufeinanderfolgender Pakete wider und unterstreicht, wie breit das Universum der designierten Personen für jedes Unternehmen mit Schweizer Niederlassungen oder Zahlungsströmen in Schweizer Franken geworden ist.
Die zwei neuen krypto-spezifischen Verbote
Zwei Maßnahmen des 20. Pakets sind für Unternehmen, die mit digitalen Vermögenswerten umgehen, direkt relevant:
- Verbot russischer Krypto-Transfer- und Exchange-Plattformen: Schweizer Finanzintermediäre dürfen Plattformen, die in Russland ansässig sind, von Russland kontrolliert werden oder anderweitig mit Russland verbunden sind, nicht für die Übertragung oder den Umtausch von Krypto-Assets nutzen. Die erklärte politische Begründung ist einfach: Russland daran zu hindern, auf alternative Zahlungsschienen zuzugreifen, die das umfassendere Sanktionsregime umgehen könnten.
- Verbot der Unterstützung der Entwicklung russischer Krypto-Assets: Die Unterstützung der Entwicklung bestimmter russischer Krypto-Assets, wobei der digitale Rubel ausdrücklich genannt wird, ist nun verboten. Dies umfasst technische, finanzielle und beratende Beiträge, nicht nur direkte Transaktionen.
Keine der beiden Maßnahmen enthält eine Übergangsfrist. Beide traten am 20. August 2026 in Kraft.
Pflichten für Finanzintermediäre
Die Mitteilung der FINMA macht deutlich, dass Finanzintermediäre bei diesen Regeln keine passiven Beobachter sind. Die Pflichten ergeben sich direkt aus der Verordnung des Bundesrates und aus dem Schweizer Geldwäschereigesetz (GwG).
Vermögenssperre und Meldung an das SECO
Intermediäre müssen Vermögenswerte, die sanktionierten Personen gehören oder von diesen kontrolliert werden, einfrieren und die betroffenen Geschäftsbeziehungen dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) melden. Dieser zweistufige Prozess – zuerst einfrieren, dann melden – ist der Standardablauf bei Schweizer Sanktionen. Die Meldung an das SECO ist obligatorisch, unabhängig davon, ob der Intermediär einen Geldwäscheverdacht hat; es handelt sich um eine verwaltungsrechtliche Pflicht mit Gefährdungshaftung, die allein durch die Designation ausgelöst wird.
Die GwG-Ebene, die die SECO-Meldung nicht ersetzt
Dies ist der Punkt, den die FINMA am deutlichsten betont, und er verdient in jedem Compliance-Programm sorgfältige Beachtung. Die Meldung an das SECO entbindet den Intermediär nicht von seinen separaten Pflichten nach dem GwG. Insbesondere:
- Wenn Anzeichen für einen Verdacht über die bloße Tatsache eines Sanktionstreffers hinaus vorliegen, muss der Intermediär zusätzliche Abklärungen nach Art. 6 GwG (Sorgfalts- und Abklärungspflicht) durchführen.
- Wenn diese Abklärungen den Verdacht nicht ausräumen, muss der Intermediär unverzüglich eine Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) gemäß Art. 9 GwG erstatten.
In der Praxis kann ein Sanktionstreffer, der auch Indikatoren für Schichtung, ungewöhnliche Transaktionsmuster oder Verbindungen zu nicht gelisteten Assoziierten aufweist, zusätzlich zur SECO-Meldung eine MROS-Meldung auslösen. Unternehmen, die die SECO-Meldung als Ende ihrer Pflichten betrachten, sind einem Regulierungsrisiko nach dem GwG ausgesetzt.
Warum diese Maßnahmen gezielt Krypto betreffen
Der explizite Fokus auf Krypto-Plattformen und den digitalen Rubel spiegelt eine dokumentierte Sorge westlicher Regulierungsbehörden und Sanktionsbehörden wider, dass Blockchain-basierte Zahlungskanäle als Umgehungsmöglichkeiten für SWIFT-Ausschlüsse und traditionelle Bankrestriktionen untersucht wurden. Die Aufnahme eines Verbots des digitalen Rubels in der Schweiz ist besonders bemerkenswert: Sie signalisiert, dass CBDC-nahe Instrumente, die von sanktionierten Staaten ausgegeben oder kontrolliert werden, in den Anwendungsbereich fallen, nicht nur private Token.
Der Compliance-Status des digitalen Rubels
Der digitale Rubel ist Russlands Projekt einer digitalen Zentralbankwährung. Seine Aufnahme in die Kategorie der verbotenen Entwicklung bedeutet, dass jedes in der Schweiz ansässige Unternehmen – ob Bank, Krypto-Broker oder Technologieanbieter –, das zur technischen Infrastruktur, zum Test oder zur Integration des digitalen Rubels beiträgt, gegen die Verordnung verstößt. Dies erfasst ein breiteres Spektrum von Akteuren als ein einfaches Transaktionsverbot: Softwareentwickler, Knotenbetreiber und Berater werden ebenso einbezogen wie Vermögensverwalter und Börsen.
Plattformverbot in der Praxis
Das Verbot russischer Krypto-Transferplattformen wirft sofortige Screening-Fragen auf. Unternehmen müssen feststellen, ob Plattformen von Gegenparteien, Liquiditätsanbieter oder Abwicklungsschienen, die sie nutzen, russisches Eigentum, Kontrolle oder Registrierung aufweisen. Dies ist nicht immer an der Oberfläche sichtbar, insbesondere wenn Unternehmensstrukturen zwischengeschaltete Holdinggesellschaften umfassen. Eine Plattform, die außerhalb Russlands gegründet wurde, aber mehrheitlich von Russland aus gehalten oder operativ gesteuert wird, könnte je nach Anwendung der Definitionen in der Verordnung in den Anwendungsbereich des Verbots fallen.
Bilanzielle und prüferische Auswirkungen für B2B-Unternehmen
Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Auditoren und CFOs, die Unternehmen mit digitalen Vermögenswerten beraten oder beaufsichtigen, schafft das Update vom 20. August mehrere praktische Aufgaben.
Screening-Anforderungen auf Transaktionsebene
Jede Krypto-Transaktion, die eine Plattform oder einen Gegenpartei mit potenziellen Russland-Verbindungen betrifft, muss nun sowohl gegen die konsolidierte SECO-Liste als auch gegen die internen Risikokriterien des Unternehmens geprüft werden. Robuste Krypto-Buchhaltungssoftware muss nicht nur das Asset und den Betrag erfassen, sondern auch die Plattform oder Börse, über die eine Transaktion abgewickelt wurde, da diese Routing-Informationen nun compliance-relevante Daten sind.
Bilanzierung eingefrorener Vermögenswerte
Wenn Vermögenswerte gemäß der Verordnung eingefroren werden, verschwinden sie nicht aus der Bilanz. Sie müssen als beschränkte Vermögenswerte ausgewiesen werden, in der Regel im Anhang zum Jahresabschluss, mit einer Beschreibung der rechtlichen Grundlage für die Beschränkung und einer Beurteilung der Werthaltigkeit. Nach IFRS wirft die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert eines eingefrorenen digitalen Vermögenswerts eigene Fragen auf: Kann ein beobachtbarer Marktpreis verwendet werden, wenn der Vermögenswert rechtlich nicht übertragen werden kann? Auditoren sollten erwarten, dass das Management seine Bilanzierungspolitik für dieses Szenario ausdrücklich dokumentiert.
Going-Concern- und Risikoberichterstattung
Für Unternehmen, bei denen das Volumen eingefrorener Vermögenswerte wesentlich ist oder bei denen eine bedeutende Geschäftsbeziehung bis zur Untersuchung durch SECO oder MROS ausgesetzt wurde, müssen Management und Auditoren prüfen, ob erweiterte Risikoangaben erforderlich sind. In extremen Fällen, in denen Durchsetzungsmaßnahmen die eigene Lizenz oder die Fortführung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens beeinträchtigen könnten, können Going-Concern-Aspekte auftreten.
Aufbewahrung von Aufzeichnungen für Regulierungsprüfungen
Schweizer Finanzintermediäre sind bereits strengen Aufbewahrungspflichten nach dem GwG ausgesetzt. Die neuen Sanktionsmaßnahmen fügen eine weitere Ebene hinzu: Dokumentation von Screening-Entscheidungen, Plattform-Due-Diligence und der Grundlage für die Schlussfolgerung, dass eine bestimmte Plattform oder ein bestimmtes Krypto-Asset nicht unter das Verbot fällt. Buchhaltungssoftware für digitale Vermögenswerte, die eine Prüfspur auf Transaktions-, Gegenpartei- und Plattformebene erzeugen kann, ist kein Nice-to-have mehr, sondern eine Voraussetzung für den Nachweis der Compliance.
Sofortige Schritte für Compliance-Teams
Die Maßnahmen sind bereits in Kraft. Es gibt keine Schonfrist.
Überprüfung von Plattformen und Gegenparteien
Compliance-Teams sollten sofort jede Krypto-Plattform, Börse, OTC-Desk und jeden Liquiditätsanbieter in ihrem Ökosystem auf russisches Eigentum oder Kontrolle prüfen. Wenn die wirtschaftliche Eigentümerschaft unklar ist, ist eine verstärkte Sorgfaltspflicht angezeigt. Plattformen, die nicht freigegeben werden können, sollten bis zur Untersuchung suspendiert werden.
Aktualisierung der Sanktionsliste und Workflow für SECO-Meldungen
Die konsolidierte SECO-Liste sollte nach den Ergänzungen vom 20. August erneut gegen alle bestehenden Kunden- und Gegenparteidatenbanken abgeglichen werden. Jeder Treffer löst den Einfrier- und Meldeworkflow aus. Interne Eskalationspfade zur MROS-Meldestelle sollten als funktionsfähig bestätigt werden, damit die Pipeline gemäß Art. 9 GwG bereit ist, falls ein Treffer auch verdächtige Indikatoren aufweist.
Prüfung auf Exposition gegenüber dem digitalen Rubel
Unternehmen mit Technologie- oder Beratungsabteilungen sollten prüfen, ob aktuelle oder geplante Projekte den digitalen Rubel oder eine russische CBDC-Infrastruktur betreffen. Wenn ja, sollte Rechtsberatung hinzugezogen werden, um zu klären, ob diese Vereinbarungen aufgelöst werden müssen und ob Meldepflichten bestehen.
Mitarbeitersensibilisierung
Mitarbeiter im Front Office, im Relationship Management und im Betrieb, die Krypto-Ströme abwickeln, müssen umgehend geschult werden. Das Verbot der Nutzung russischer Plattformen könnte eine Transaktion betreffen, die auf den ersten Blick routinemäßig erscheint. Ein Compliance-Rundschreiben mit konkreten Beispielen für betroffene Plattformen und verbotene Aktivitäten reduziert das Risiko unbeabsichtigter Verstöße.
Breiterer Kontext: Schweiz, EU und Angleichung der Russland-Sanktionen
Die Schweiz ist nicht Mitglied der EU, aber ihr Ansatz bei Russland-Sanktionen ist eine aktive Angleichung und keine Neutralität. Jedes EU-Paket löst eine Entscheidung des Schweizer Bundesrates darüber aus, ob und wie gleichwertige Maßnahmen übernommen werden. Die Übernahme des 20. Pakets, die innerhalb von 24 Stunden nach der Ankündigung wirksam wurde, spiegelt eine enge zeitliche Abstimmung wider. Für Unternehmen, die in der Schweiz und in der EU tätig sind, bedeutet dies, dass die Verbote für Krypto-Plattformen und den digitalen Rubel nun in beiden Rechtsordnungen gleichzeitig gelten, obwohl die genauen rechtlichen Definitionen am Rande abweichen können. Weitere Informationen zur EU-Seite der Pflichten finden Sie in unserer Analyse des 21. Russland-Sanktionspakets der EU und was Krypto-Unternehmen tun müssen.
Hintergrundinformationen zu den Mechanismen, mit denen sanktionierte Akteure versucht haben, digitale Vermögenskanaäle auszunutzen, sind auch dafür relevant, zu verstehen, warum diese Regeln gezielt Plattformen betreffen. Unsere frühere Analyse darüber, wie russische Akteure digitale Assets zur Umgehung von Sanktionen nutzen, deckt die dokumentierten Typologien ab, auf die die Regulierungsbehörden reagieren.
Die kumulative Wirkung aufeinanderfolgender Pakete, die in der Schweiz nun rund 2.790 designierte Personen erreicht, bedeutet, dass die Compliance-Fläche groß und wachsend ist. Unternehmen, die ihre Sanktions-Screening-Architektur in Bezug auf ihre digitalen Asset-Workflows nicht kürzlich überprüft haben, sollten dieses Update als Anlass dafür nehmen.
Quelle: FINMA
Häufig gestellte Fragen
Gilt das Verbot russischer Krypto-Plattformen auch für Schweizer Firmen, die lediglich Konten an einer russischen Börse unterhalten, auch wenn sie in letzter Zeit keine Transaktionen durchgeführt haben?
Das Verbot umfasst die Nutzung russischer Plattformen zur Übertragung oder zum Umtausch von Krypto-Assets. Das Unterhalten ruhender Konten, die nicht für Transaktionen genutzt wurden, stellt möglicherweise keine aktive „Nutzung“ dar, aber Unternehmen sollten in ihrer spezifischen Situation rechtlichen Rat einholen und erwägen, solche Konten proaktiv zu schließen, um jedes Restrisiko zu eliminieren. Der Wortlaut der Verordnung des Bundesrates ist für den genauen Umfang maßgeblich.
Ein Kunde hat Vermögenswerte, die gemäß der Russland-Verordnung eingefroren wurden. Wie sollten diese im Jahresabschluss dargestellt werden?
Eingefrorene Vermögenswerte verbleiben in der Bilanz, müssen jedoch als beschränkt ausgewiesen werden. Nach IFRS sollte das Unternehmen die rechtliche Beschränkung im Anhang beschreiben und prüfen, ob die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert angesichts der Unfähigkeit, den Vermögenswert zu übertragen, weiterhin angemessen ist. Wenn die Beschränkung wesentlich ist, muss möglicherweise auch die Darstellung im Segment oder in den Posten überdacht werden. Auditoren sollten sicherstellen, dass die Bilanzierungspolitik des Managements für eingefrorene digitale Vermögenswerte ausdrücklich dokumentiert ist.
Bedeutet eine Meldung an das SECO, dass ein Unternehmen alle seine GwG-Pflichten erfüllt hat?
Nein. Die FINMA stellt klar, dass die SECO-Meldung und die Einhaltung des GwG getrennte Pflichten sind. Wenn die zugrunde liegende Beziehung über den Sanktionstreffer hinaus verdächtige Indikatoren aufweist, muss das Unternehmen weitere Abklärungen gemäß Art. 6 GwG durchführen und, falls der Verdacht nicht ausgeräumt werden kann, eine separate Meldung an die MROS gemäß Art. 9 GwG erstatten. Die beiden Meldewege laufen parallel, nicht nacheinander.
Betrifft das Verbot des digitalen Rubels auch Unternehmen, die nicht direkt im Finanzdienstleistungssektor tätig sind, wie Technologieberater oder Softwareentwickler?
Ja. Das Verbot umfasst die Unterstützung der Entwicklung bestimmter russischer Krypto-Assets, einschließlich des digitalen Rubels. Dies ist umfassender als ein Transaktionsverbot und kann technische, beratende und Infrastrukturbeiträge erfassen. Technologieunternehmen und Beratungsfirmen mit Arbeiten an Russland-bezogenen CBDC-Projekten sollten ihre Verträge überprüfen und rechtlichen Rat einholen, ob diese Vereinbarungen aufgelöst werden müssen.
Die Schweiz ist kein EU-Mitglied. Übernimmt sie jedes EU-Sanktionspaket automatisch?
Nein. Der Bundesrat entscheidet über jedes Paket unabhängig. In der Praxis hat die Schweiz EU-Russland-Sanktionen seit 2022 konsequent übernommen, in der Regel mit kurzer Verzögerung. Das 20. Paket wurde innerhalb von etwa 24 Stunden nach Inkrafttreten in der EU übernommen, was die enge zeitliche Abstimmung widerspiegelt, die Standardpraxis geworden ist.
