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FINMA Syrien-Sanktionen: Update Juni 2026 – Pflichten für Schweizer Finanzintermediäre

CryptaCount Editorial · · 5 Min. Lesezeit
GELDWÄSCHEPRÄVENTION / KYC / LIZENZIERUNG FINMA Syrien-Sanktionen: Update Juni2026 – Pflichten für SchweizerFinanzintermediäre

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) hat am 15. Juni 2026 den Anhang 7 der Syrien-Sanktionsverordnung (SR 946.231.172.7) geändert. Die Änderungen traten am 16. Juni 2026 um 23:00 Uhr in Kraft. Die FINMA-Mitteilung vom folgenden Tag stellt klar, dass jeder Schweizer Finanzintermediär sofort handeln muss: Vermögenswerte neu gelisteter Personen und Unternehmen einfrieren, betroffene Geschäftsbeziehungen dem SECO melden und, sofern der Verdacht nicht ausgeräumt werden kann, eine separate Geldwäschereimeldung bei der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) einreichen.

Was sich geändert hat und warum es wichtig ist

Die Verordnungsänderung

Das WBF hat die Liste der sanktionierten Personen, Unternehmen und Organisationen, die unter die Syrien-Verordnung fallen, aktualisiert. Nachdem die Änderung am 15. Juni 2026 unterzeichnet wurde, wurde die massgebende schweizerische Sanktionsdatenbank SESAM (SECO Sanctions Management) aktualisiert, um die neuen Einträge zu berücksichtigen. SESAM ist die Referenz, gegen die Schweizer Finanzintermediäre prüfen sollen, und das SECO veröffentlichte die aktualisierten Daten am selben Tag auf seiner eigenen Plattform.

Die Massnahmen traten weniger als 24 Stunden nach Veröffentlichung der Änderung in Kraft. Diese kurze Frist ist in der Schweizer Sanktionspraxis nicht ungewöhnlich, lässt aber wenig Spielraum für Firmen, die periodische statt Echtzeit-Screening-Zyklen durchführen.

Geltungsbereich: Wer ist betroffen

Die Syrien-Verordnung gilt für alle Schweizer Finanzintermediäre im Sinne des Geldwäschereigesetzes (GwG). Dazu gehören Banken, Wertpapierhäuser, Fondsleitungen, Zahlungsinstitute und alle anderen der FINMA unterstellten Unternehmen. Firmen, die mit digitalen Vermögenswerten umgehen, sei es als Virtual-Asset-Dienstleister oder über breitere Finanzdienstleistungen, die Krypto berühren, fallen in denselben Anwendungsbereich, wenn sie dem Schweizer Recht unterstehen.

Pflichten gemäss der Verordnung

Vermögenseinfrierung

Finanzintermediäre müssen alle Vermögenswerte, die für oder unter Kontrolle von Personen oder Unternehmen auf der aktualisierten Liste gehalten werden, sofort blockieren. Dies ist kein Ermessensschritt. Die von der FINMA zitierte Verordnungssprache ist zwingend, und die Einfrierungspflicht gilt, sobald ein Treffer in der SESAM-Datenbank festgestellt wird.

Für Firmen, die Krypto-Buchhaltungssoftware oder Software für die digitale Vermögensbuchhaltung zur Nachverfolgung von Kundenpositionen verwenden, bedeutet dies praktisch, dass jeder Wallet-Bestand, jede Staking-Position oder jeder Token-Bestand, der einer neu gelisteten Partei zuzurechnen ist, eingefroren und im Buchhaltungssystem separiert werden muss. Sich nur auf manuelle Prüfungen zu verlassen, schafft operationelle Risiken, insbesondere angesichts der Geschwindigkeit, mit der diese Aktualisierungen wirksam werden können.

Meldung an das SECO

Die Feststellung eines Treffers löst eine zwingende Meldepflicht an das SECO aus. Intermediäre müssen dem SECO die betroffene Geschäftsbeziehung melden, einschliesslich der Art der betroffenen Vermögenswerte und der Grundlage für den Treffer. Die FINMA-Mitteilung stellt klar, dass die Einreichung dieser Meldung den Intermediär nicht von seinen weiteren Pflichten gemäss GwG befreit.

Parallele GwG-Geldwäschereipflichten

Dies ist der Punkt, den die FINMA in der Mitteilung am stärksten betont. Eine SECO-Sanktionsmeldung und eine MROS-Verdachtsmeldung sind separate Anforderungen, keine Alternativen. Insbesondere:

  • Wenn ein Sanktionstreffer auch einen Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung begründet, muss der Intermediär zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 6 GwG durchführen.
  • Wenn diese Abklärungen den Verdacht nicht ausräumen, muss der Intermediär unverzüglich eine Verdachtsmeldung gemäss Art. 9 GwG bei der MROS einreichen.

Die zweigleisige Meldestruktur ist ein bewusstes Merkmal der schweizerischen GwG-Architektur. Firmen, die eine SECO-Meldung als Ende des Prozesses betrachten, setzen sich dem Aufsichtsrisiko aus, wenn ein zugrundeliegender Verdacht bestand, aber nicht an die MROS weitergeleitet wurde.

Operationelle Überlegungen für Firmen

Screening-Rhythmus und Systembereitschaft

Schweizer Sanktionsaktualisierungen können innerhalb von Stunden nach Veröffentlichung in Kraft treten. Firmen, die nächtliche oder wöchentliche Screening-Zyklen gegen SESAM durchführen, riskieren eine Lücke zwischen dem Inkrafttreten der Massnahmen und ihrer eigenen Erkennung. Dies ist besonders relevant für Unternehmen mit digitalen Vermögenswerten, bei denen das Transaktionsvolumen hoch sein kann und sich Gegenparteilisten häufig ändern.

Krypto-Buchhaltungssoftware und breitere Plattformen für die Buchhaltung digitaler Vermögenswerte, die von Schweizer Intermediären verwendet werden, sollten in der Lage sein, aktualisierte Sanktionslisten zeitnah aufzunehmen und betroffene Adressen oder Unternehmensdatensätze zu kennzeichnen. Die Frage, wie schnell die Systeme eines Unternehmens ein SESAM-Update verarbeiten können, ist nun eine Frontline-Compliance-Frage, keine Backoffice-Frage. Unser früherer Beitrag über Screening der Datenqualität von Blockchain-Analysen für die Compliance-Sorgfaltspflicht legt die Due-Diligence-Fragen dar, die Unternehmen ihren Daten- und Analyseanbietern stellen sollten.

Dokumentation und Prüfpfad

Sowohl die SECO-Meldung als auch allfällige MROS-Meldungen müssen so dokumentiert werden, dass sie der FINMA auf Anfrage zugänglich sind. Unternehmen sollten sicherstellen, dass ihre Krypto-Buchhaltungssoftware oder ihr Fallmanagementsystem den Zeitstempel des SESAM-Treffers, die ergriffenen Massnahmen, Datum und Inhalt der SECO-Meldung und gegebenenfalls das Ergebnis des Abklärungsprozesses gemäss Art. 6 GwG sowie allfällige MROS-Meldungen erfasst.

Dies schafft eine klare, prüfbare Kette vom Sanktionsauslöser bis zur regulatorischen Meldung – genau das, was Prüfer bei der Überprüfung von GwG-Kontrollen suchen.

Bezug zu früheren Syrien-Massnahmen

Das Update vom Juni 2026 ändert spezifisch Anhang 7. Firmen, die bereits ein Syrien-Screening eingerichtet haben, sollten überprüfen, dass ihre Systeme die aktuelle Version von SESAM verwenden und nicht eine zwischengespeicherte oder statische Liste. Das SECO aktualisiert SESAM dynamisch, und die Verwendung einer Schnappschuss-Datenbank ist eine häufige Quelle für Compliance-Lücken.

Kontext: Muster der Schweizer Sanktionstätigkeit im Jahr 2026

Ein bewegtes erstes Halbjahr

Die Syrien-Aktualisierung folgt auf eine Phase erhöhter Schweizer Sanktionstätigkeit. Die FINMA gab Anfang Juni 2026 eine vergleichbare Mitteilung zu den Designationen von Hamas und Palästinensischem Islamischen Dschihad heraus, die ähnliche zweigleisige Pflichten für Finanzintermediäre umfasste. Unsere Berichterstattung über die FINMA Hamas- und PIJ-Sanktionspflichten für Schweizer Intermediäre legt denselben SECO-plus-MROS-Rahmen detailliert dar.

Zusammengenommen signalisieren diese Aktualisierungen, dass die Schweizer Aufsichtsbehörden von den Intermediären erwarten, dass sie dauerhafte, reaktionsfähige Sanktions-Compliance-Programme und keine Ad-hoc-Prozesse haben, die nur durch Schlagzeilen ausgelöst werden. Firmen, die digitale Vermögenswerte in der Schweiz verwalten und Krypto-Buchhaltungssoftware zur Verwaltung von Multi-Asset-Kundenbüchern verwenden, müssen die Sanktionsprüfung als eine ständig aktive Funktion behandeln.

Wichtigste Erkenntnisse für Compliance-Teams

  • Prüfen Sie SESAM sofort gegen Ihre aktuellen Kunden- und Gegenparteilisten und bestätigen Sie, dass Ihre Systeme das Update von Anhang 7 vom 15. Juni 2026 übernommen haben.
  • Frieren Sie Vermögenswerte, die neu gelisteten Parteien zuzurechnen sind, sofort ein, ohne auf weitere Anweisungen zu warten.
  • Reichen Sie die erforderliche SECO-Meldung für jede betroffene Geschäftsbeziehung ein.
  • Führen Sie parallel eine Beurteilung gemäss Art. 6 GwG durch, wenn ein Sanktionstreffer einen Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung begründet.
  • Melden Sie der MROS gemäss Art. 9 GwG unverzüglich, wenn diese Beurteilung den Verdacht nicht ausräumt.
  • Dokumentieren Sie jeden Schritt mit Zeitstempeln in einem System, das die Prüfungsabfrage unterstützt.

Quelle: FINMA

Häufig gestellte Fragen

Wann trat die Syrien-Sanktionsaktualisierung vom Juni 2026 in der Schweiz in Kraft?

Der geänderte Anhang 7 der Syrien-Sanktionsverordnung (SR 946.231.172.7) trat am 16. Juni 2026 um 23:00 Uhr in Kraft, einen Tag nachdem das WBF die Änderung unterzeichnet hatte.

Erfüllt die Einreichung einer SECO-Sanktionsmeldung meine GwG-Geldwäschereipflichten?

Nein. Die FINMA-Mitteilung ist in diesem Punkt klar. Eine SECO-Meldung und eine MROS-Verdachtsmeldung sind separate Anforderungen. Wenn Abklärungen gemäss Art. 6 GwG einen Geldwäschereiverdacht nicht ausräumen, muss der Intermediär eine Meldung gemäss Art. 9 GwG bei der MROS einreichen, unabhängig davon, ob bereits eine SECO-Meldung eingereicht wurde.

Welche Datenbank sollten Schweizer Finanzintermediäre für das Syrien-Sanktionsscreening verwenden?

Das SECO unterhält SESAM, die massgebliche Schweizer Sanktionsdatenbank, und aktualisiert sie jedes Mal, wenn das WBF einen Anhang ändert. Intermediäre sollten sicherstellen, dass ihre Screening-Systeme auf die Live-SESAM-Daten zugreifen und nicht auf eine statische oder zwischengespeicherte Liste.

Müssen von der FINMA beaufsichtigte Unternehmen im Bereich digitale Vermögenswerte die Syrien-Verordnung einhalten?

Ja. Die Pflichten gelten für alle Finanzintermediäre im Sinne des GwG. Unternehmen, die unter FINMA-Aufsicht mit digitalen Vermögenswerten umgehen, fallen in den Anwendungsbereich und müssen Kunden- und Gegenparteidaten gegen SESAM prüfen, Vermögenswerte bei Bedarf einfrieren und den zweigleisigen Meldeweg einhalten.

Wie schnell muss ein Unternehmen nach der Identifizierung eines Sanktionstreffers handeln?

Die Einfrierungspflicht entsteht sofort mit der Identifizierung eines Treffers. Die SECO-Meldung und allfällige MROS-Meldungen müssen unverzüglich erfolgen. Die Verordnung sieht keine Gnadenfrist vor, und die Sprache der FINMA in der gesamten Mitteilung verwendet zwingende statt ermessensabhängige Begriffe.

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