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FINMA Sudan-Sanktionen: Was Schweizer Finanzintermediäre jetzt tun müssen

CryptaCount Editorial · · 5 Min. Lesezeit
GELDWÄSCHEPRÄVENTION / KYC / LIZENZIERUNG FINMA Sudan-Sanktionen: Was SchweizerFinanzintermediäre jetzt tun müssen

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht hat eine dringende Compliance-Mitteilung veröffentlicht, nachdem sich die UN-Sanktionsliste für den Sudan geändert hat. Die Änderung, die das zuständige UN-Sanktionskomitee am 28. April 2026 beschlossen hat, modifiziert die Liste der sanktionierten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die von der Schweizer Verordnung über Massnahmen gegenüber dem Sudan (SR 946.231.18) erfasst werden. Nach Schweizer Recht ist diese Änderung direkt anwendbar, und jeder in der Schweiz tätige Finanzintermediär muss nun handeln. Für Unternehmen, die mit digitalen Vermögenswerten umgehen, ist dies keine abstrakte regulatorische Aktualisierung: Es handelt sich um eine aktive Screening- und Meldepflicht, die ein sofortiges operatives Handeln erfordert.

FINMA Sudan-Sanktionen: Was Schweizer Finanzintermediäre jetzt tun müssen

Was sich geändert hat und wann

Der Beschluss des UN-Komitees

Das für den Sudan zuständige UN-Sanktionskomitee hat seine konsolidierte Liste der sanktionierten Parteien am 28. April 2026 geändert. Da die Schweiz die Sanktionen des UN-Sicherheitsrates automatisch durch die Sudan-Verordnung (SR 946.231.18) in die nationale Rechtsordnung übernimmt, war kein weiterer legislativer Schritt erforderlich, damit die Änderung in der Schweiz in Kraft tritt.

Update der SECO-SESAM-Datenbank

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat seine Sanktionsmanagement-Datenbank SESAM am 29. April 2026, einen Tag nach dem Beschluss des UN-Komitees, aktualisiert. SESAM ist die massgebliche Schweizer Referenz für Sanktions-Screening: Unternehmen, die für tägliche oder transaktionsbezogene Überprüfungen darauf zurückgreifen, müssen die Version vom 29. April künftig als operative Grundlage behandeln. Die FINMA-Mitteilung vom 1. Mai 2026 bestätigte das Update und erinnerte die Finanzintermediäre an die spezifischen Pflichten, die nun gelten.

Kernpflichten für Finanzintermediäre

Die FINMA-Mitteilung stellt drei verschiedene Pflichten klar, die jeweils in der Sudan-Verordnung und dem Geldwäschereigesetz (GwG) begründet sind. Compliance-Teams sollten sie als aufeinanderfolgend und nicht alternativ betrachten.

Umsetzung der Verbote

Finanzintermediäre sind verpflichtet, alle in der Sudan-Verordnung festgelegten Verbote anzuwenden. Dazu gehören Einschränkungen, gelisteten Personen oder Unternehmen direkt oder indirekt finanzielle Mittel oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Für Digital-Asset-Unternehmen bedeutet dies, Wallet-Adressen, Namen von Gegenparteien und wirtschaftlich Berechtigte vor der Ausführung einer Transaktion gegen die aktualisierte SESAM-Liste zu prüfen.

Sperrung designierter Vermögenswerte

Alle Vermögenswerte, die einer neu gelisteten Person oder einem neu gelisteten Unternehmen gehören oder von diesen kontrolliert werden, müssen unverzüglich gesperrt werden. Die Sperrung gilt für alle Arten von Vermögenswerten: Bankguthaben, Wertschriftenbestände und gleichermassen digitale Vermögenswerte. Intermediäre sollten den Sperrungsentscheid, den Zeitstempel und den spezifischen Eintrag in SESAM, der die Sperrung ausgelöst hat, dokumentieren.

Meldung an das SECO

Betroffene Geschäftsbeziehungen müssen dem SECO gemeldet werden. Die FINMA-Mitteilung stellt klar, dass die Einreichung dieser SECO-Meldung die separaten Pflichten des Intermediärs nach dem GwG nicht aufhebt. Mit anderen Worten: Die Sanktionsmeldung und die Geldwäschereimeldung sind parallele Gleise, nicht austauschbar.

Die GwG-Ebene: Wenn der Verdacht bestehen bleibt

Dies ist der Punkt, an dem viele Compliance-Programme ihre Gefährdung unterschätzen. Selbst nachdem ein Intermediär gescreent, gesperrt und das SECO benachrichtigt hat, besteht nach dem GwG eine weitere Pflicht, wenn der Verdacht nicht ausgeräumt werden kann.

Erweiterte Abklärungen nach Art. 6 GwG

Artikel 6 des Geldwäschereigesetzes verlangt von Intermediären, zusätzliche Abklärungen zu treffen, wenn Anhaltspunkte für einen Verdacht in Bezug auf eine Geschäftsbeziehung oder Transaktion bestehen. Ein Treffer in der aktualisierten Sudan-Liste ist genau die Art von Auslöser, die diese Pflicht aktiviert. Unternehmen müssen dokumentieren, welche weiteren Due-Diligence-Massnahmen ergriffen wurden, welche Informationen gesammelt und zu welchem Schluss gekommen wurde.

Meldung an die MROS nach Art. 9 GwG

Falls die erweiterten Abklärungen den Verdacht nicht ausräumen können, ist der Intermediär verpflichtet, unverzüglich eine Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) zu erstatten, wie es Artikel 9 GwG vorsieht. Verzögerungen sind nicht zulässig, sobald die Verdachtsschwelle erreicht ist und nicht ausgeräumt werden kann. Unternehmen, die die SECO-Meldung als Endpunkt ihrer Pflichten betrachten, riskieren eine schwerwiegende GwG-Verletzung.

Praktische Schritte für Compliance-Teams

Screening und Systemaktualisierungen

Jede vom Unternehmen verwendete Crypto-Buchhaltungssoftware oder Digital-Asset-Buchhaltungssoftware sollte mit den aktuellen SESAM-Daten verbunden oder darauf validiert sein. Sanktionslisten, die auf der Technologieebene integriert sind, verringern das Risiko von Lücken im manuellen Screening, insbesondere in Umgebungen mit hohem Transaktionsvolumen. Unternehmen, die auf periodisches Batch-Screening anstelle von Echtzeitprüfungen setzen, sollten diese Kadenz angesichts von UN-Listenänderungen, die in der Schweiz sofort oder am nächsten Tag in Kraft treten, überdenken.

Dokumentationsstandards

Jeder Schritt im Antwortprozess benötigt einen klaren Prüfpfad: das Datum der SESAM-Überprüfung, die konsultierte spezifische SESAM-Version, die Identität der übereinstimmenden sanktionierten Partei, der Entscheid zur Vermögenssperrung, das SECO-Meldereferenz und alle GwG-Abklärungsnotizen. Die schweizerische Aufsichtspraxis erwartet zeitnahe Aufzeichnungen, keine nachträglichen Rekonstruktionen.

Eskalationsprotokolle

Mitarbeiter im Front Office und Compliance-Beauftragte, die Transaktionen mit digitalen Vermögenswerten bearbeiten, sollten den internen Eskalationsweg kennen, wenn ein Sanktionstreffer identifiziert wird. Die Entscheidung, Vermögenswerte zu sperren und dem SECO zu melden, sollte nicht auf ein wöchentliches Compliance-Meeting warten müssen. Ebenso erfordert die Entscheidung zur Meldung an die MROS in den meisten Unternehmensrahmen eine Genehmigung durch die Geschäftsleitung und eine rechtliche Prüfung, weshalb diese Befehlsketten bereits dokumentiert und getestet sein sollten.

Für in der Schweiz ansässige oder auf die Schweiz ausgerichtete Unternehmen steht dieses Update neben anderen aktuellen FINMA-Compliance-Mitteilungen. Unsere frühere Berichterstattung über FINMA Hamas- und PIJ-Sanktionspflichten für Schweizer Intermediäre bietet nützlichen Kontext, wie dieselbe dreistufige Pflichtenstruktur für verschiedene UN-Sanktionsregime gilt. Unternehmen, die grenzüberschreitende digitale Vermögensflüsse abwickeln, möchten möglicherweise auch prüfen, wie OFAC SDN-Kryptowährungsadressen und Compliance-Prioritäten mit schweizerischen Pflichten interagieren, wenn Gegenparteien mit US-Bezug betroffen sind.

Der breitere Compliance-Melde-Rahmen, der diesen Pflichten zugrunde liegt, wird in unserer Crypto Compliance Reporting Säule behandelt.

Häufig gestellte Fragen

Gilt das Update der Sudan-Sanktionen auch für Crypto-Asset-Dienstleister in der Schweiz?

Ja. Die Sudan-Verordnung gilt für alle Finanzintermediäre im Sinne des schweizerischen Rechts, und der FINMA-Aufsichtsbereich umfasst lizenzierte oder registrierte Crypto-Asset-Dienstleister. Die Screening- und Sperrpflichten erstrecken sich auf digitale Vermögenswerte, die für Kunden gehalten werden.

Wenn ein Unternehmen ein gesperrtes Konto dem SECO meldet, ist dann trotzdem eine separate MROS-Meldung erforderlich?

Möglicherweise ja. Die FINMA-Mitteilung stellt klar, dass die SECO-Sanktionsmeldung keine Geldwäschereimeldung an die MROS nach Art. 9 GwG ersetzt. Wenn die erweiterten Abklärungen nach Art. 6 GwG den Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung nicht ausräumen können, ist die MROS-Meldung obligatorisch und unverzüglich einzureichen.

Wo können Unternehmen die aktualisierte Sudan-Sanktionsliste für die Schweiz einsehen?

Die massgebliche Quelle ist die SECO-SESAM-Datenbank, die am 29. April 2026 aktualisiert wurde. Die SESAM-Liste ist auf der SECO-Website verfügbar und die Referenz, die Schweizer Intermediäre für das Compliance-Screening verwenden sollten.

Was gilt in diesem Zusammenhang als ausreichende erweiterte Abklärung nach Art. 6 GwG?

Das GwG schreibt keine feste Checkliste vor, aber die Aufsichtsbehörden erwarten, dass Unternehmen zusätzliche Informationen über die Herkunft der Gelder, den Zweck der Geschäftsbeziehung und die Identität des wirtschaftlich Berechtigten einholen. Die Dokumentation dessen, was angefordert, was erhalten und welcher Schluss gezogen wurde, ist wesentlich. Wenn die Informationen nicht ausreichen, um den Verdacht auszuräumen, wird die Meldepflicht an die MROS ausgelöst.

Wie sollte eine Crypto-Buchhaltungssoftware das Sanktions-Screening für die Schweizer Compliance integrieren?

Idealerweise sollte jede in einem Schweizer Compliance-Umfeld verwendete Crypto-Buchhaltungssoftware eine Echtzeit- oder nahezu Echtzeit-Validierung gegen SESAM-Daten unterstützen, entweder durch direkte API-Integration oder durch einen dokumentierten manuellen Update-Prozess. Da UN-Komitee-Entscheidungen innerhalb von 24 Stunden in der Schweiz wirksam werden können, wird ein periodisches wöchentliches Screening bei hohem Transaktionsvolumen wahrscheinlich nicht den regulatorischen Erwartungen entsprechen.

Quelle: FINMA

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