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FINMA aktualisiert Taliban-Sanktionsliste: Was Schweizer Finanzintermediäre jetzt tun müssen

CryptaCount Editorial · · 6 Min. Lesezeit
GELDWÄSCHEPRÄVENTION / KYC / LIZENZIERUNG FINMA aktualisiertTaliban-Sanktionsliste: Was SchweizerFinanzintermediäre jetzt tun müssen

Die Schweizer Finanzmarktaufsicht hat alle Finanzintermediäre darüber informiert, dass die Taliban-Sanktionsliste mit sofortiger Wirkung geändert wurde. Die Änderung folgt einem Beschluss des UN-Sicherheitsratsausschusses und bringt konkrete, zeitkritische Pflichten mit sich: Vermögenswerte einfrieren, an SECO melden und, falls der Verdacht bestehen bleibt, eine separate Geldwäschereimeldung erstatten. Unternehmen, die die SECO-Meldung als Ende ihrer Pflichten betrachten, sind gefährdet.

Was sich geändert hat und warum es ohne Verzögerung gilt

Der UN-Ausschussbeschluss vom 28. April 2026

Am 28. April 2026 änderte der zuständige UN-Sanktionsausschuss die konsolidierte Liste von Personen, Unternehmen und Organisationen, die mit den Taliban in Verbindung stehen. Gemäss der Schweizer Verordnung vom 21. März 2025 über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Bezug zu den Taliban (SR 946.231.07) wird jede solche UN-Änderung in der Schweiz direkt anwendbar. Es ist kein Umsetzungsakt erforderlich; die Änderung tritt in Kraft, sobald SECO seine offizielle Datenbank aktualisiert.

SESAM aktualisiert am 29. April 2026

SECO handelte innerhalb eines Tages. Am 29. April 2026 passte es die SESAM-Sanktionsdatenbank an und veröffentlichte die überarbeitete Liste auf seiner Website. Die Mitteilung von FINMA an den Finanzsektor folgte am 1. Mai 2026 und erinnerte die Intermediäre daran, dass die Pflichten aus der Verordnung bereits in Kraft sind.

Diese Abfolge ist für Compliance-Teams wichtig: Das operative Datum für Screening- und Sperrzwecke ist die SESAM-Aktualisierung vom 29. April, nicht das Datum des FINMA-Bulletins.

Drei Pflichten, die für jeden betroffenen Intermediär gelten

1. Die Verbote umsetzen

Die Verordnung verbietet es, gelisteten Personen oder Unternehmen direkt oder indirekt finanzielle Mittel oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Intermediäre müssen ihren Kundenstamm, Transaktionsgegenparteien und alle wirtschaftlichen Eigentumsstrukturen gegen die aktualisierte SESAM-Liste prüfen und jede verbotene Aktivität sofort einstellen.

2. Vermögenswerte unverzüglich einfrieren

Bei einer Übereinstimmung müssen Vermögenswerte eingefroren werden. Dies gilt für Konten, Salden, Depotpositionen und, besonders für Unternehmen, die Krypto-Buchhaltungssoftware nutzen oder digitale Vermögensportfolios verwalten, für alle On-Chain-Bestände, die einer gelisteten Partei zuzurechnen sind. Die Sperrung muss vor jeder weiteren Verarbeitung, Übertragung oder Verfügung erfolgen.

3. Meldung an SECO

Betroffene Geschäftsbeziehungen müssen SECO gemeldet werden. FINMA stellt in ihrer Mitteilung klar, dass diese Meldung obligatorisch und nicht optional ist. Sie ersetzt auch nicht andere Pflichten: Die Meldung an SECO entbindet ein Unternehmen nicht von der Pflicht, die Abklärungen fortzusetzen, wenn ein Verdacht bestehen bleibt.

Die Doppelmeldungsfalle: Wo Unternehmen Fehler machen

SECO-Meldung ersetzt keine MROS-Meldung

FINMAs Wortlaut ist hier ungewöhnlich direkt. Die Meldung an SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht von seiner Pflicht gemäss Artikel 6 des Geldwäschereigesetzes (GwG), bei Verdachtsgründen zusätzliche Abklärungen durchzuführen. Führen diese Abklärungen nicht zur Beseitigung des Verdachts, muss der Intermediär unverzüglich eine Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) gemäss Artikel 9 GwG erstatten.

Diese Doppelspurigkeit ist ein etabliertes Merkmal des schweizerischen Geldwäschereirechts, aber Sanktionsereignisse führen oft zu Prozessverwirrung. Teams, die sich auf die SECO-Meldung konzentrieren, versäumen es manchmal, einen verbleibenden Verdacht über den MROS-Kanal zu eskalieren. Diese Lücke ist ein Compliance-Versagen, unabhängig davon, wie schnell die SECO-Meldung eingereicht wurde.

Auswirkungen auf Krypto- und Digital-Asset-Unternehmen

Schweizerisch beaufsichtigte Unternehmen, die im Bereich digitaler Vermögenswerte tätig sind, stehen vor einer besonderen Herausforderung: der On-Chain-Zuordnung. Eine mit einer gelisteten Person verbundene Wallet-Adresse ist möglicherweise nicht sofort aus den Kontounterlagen ersichtlich. Unternehmen, die auf digitale Vermögensbuchhaltungssoftware oder Krypto-Buchhaltungssoftware angewiesen sind, sollten sicherstellen, dass ihre Screening-Workflows auch Wallet-Ebene-Prüfungen gegen SESAM-gelistete Parteien abdecken, nicht nur traditionelle Kontenidentifikatoren. FINMA erwartet durchgängig denselben Sanktions-Compliance-Standard über alle Anlageklassen hinweg.

Dies hängt mit der breiteren Frage zusammen, wie sich die Datenqualität der Blockchain-Analyse auf das Sanktionsscreening auswirkt, ein Bereich, in dem die Sorgfaltspflicht gegenüber Datenanbietern selbst ein Compliance-Aspekt ist.

Es ist auch erwähnenswert, dass dieses Update mit FINMAs früherem Hamas- und PIJ-Sanktions-Update übereinstimmt, das dieselbe Doppelmeldungserwartung setzte. Das Muster ist konsistent: Die Schweizer Behörden erwarten eine proaktive Eskalation, kein passives Listenabgleichen.

Praktische Schritte für Compliance-Teams

Sofortmassnahmen

Compliance-Beauftragte sollten den 29. April 2026 als Stichtag betrachten und rückwirkend prüfen, ob das Screening gegen die aktualisierte SESAM-Liste ab diesem Datum durchgeführt wurde. Allfällige Lücken in der Abdeckung sollten dokumentiert und behoben werden. Zu den wichtigsten Schritten gehören:

  • Erneutes Name-Screening gegen die aktuelle SESAM-Liste für alle Kundensegmente, einschliesslich wirtschaftlicher Eigentümer und zeichnungsberechtigter Personen.
  • Bei digitalen Vermögensportfolios Ausweitung des Screenings auf Wallet-Adressen, sofern Zuordnungsdaten verfügbar sind.
  • Unverzügliche Vermögenssperre bei jeder bestätigten Übereinstimmung.
  • Einreichung der SECO-Meldung für jede betroffene Geschäftsbeziehung.
  • Eröffnung einer GwG-Artikel-6-Akte mit erhöhter Sorgfalt für Beziehungen, bei denen der Verdacht nicht allein durch den Sanktionslistenabgleich vollständig ausgeräumt ist.
  • Falls der Verdacht nach diesen Abklärungen bestehen bleibt, unverzügliche Meldung an MROS gemäss Artikel 9 GwG.

Dokumentation und Prüfpfad

Die Schweizer Aufsichtserwartungen verlangen, dass jeder obige Schritt mit Zeitstempeln dokumentiert wird. Das Datum des SESAM-Checks, das Ergebnis, die Sperrmassnahme und beide Meldungen (SECO und gegebenenfalls MROS) sollten so aufgezeichnet werden, dass sie einer regulatorischen Prüfung standhalten. Eine Krypto-Buchhaltungssoftware zur Nachverfolgung digitaler Vermögenspositionen sollte einen prüfbaren Nachweis über jede gesperrte Position generieren, getrennt von normalen Verwahrungsaufzeichnungen.

Häufig gestellte Fragen

Ab welchem Datum gelten die aktualisierten Taliban-Sanktionen in der Schweiz?

Das operative Datum ist der 29. April 2026, als SECO die SESAM-Datenbank nach dem UN-Ausschussbeschluss vom 28. April 2026 aktualisierte. Die Änderung ist in der Schweiz ohne zusätzlichen Umsetzungsschritt direkt anwendbar.

Welcher rechtliche Rahmen gilt in der Schweiz für diese Pflichten?

Das primäre Instrument ist die Verordnung vom 21. März 2025 über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Bezug zu den Taliban (SR 946.231.07). Die Vermögenssperr- und Meldepflichten betreffen auch die Artikel 6 und 9 des Schweizer Geldwäschereigesetzes (GwG).

Erfüllt die Einreichung einer SECO-Meldung alle Meldepflichten?

Nein. Die SECO-Meldung ist für jede gesperrte oder identifizierte Beziehung obligatorisch, ersetzt jedoch nicht die Pflicht zur Durchführung weiterer Abklärungen gemäss Artikel 6 GwG. Wird der Verdacht nicht ausgeräumt, ist unverzüglich eine separate MROS-Meldung gemäss Artikel 9 GwG erforderlich.

Gelten diese Pflichten auch für Unternehmen, die digitale Vermögenswerte halten oder damit handeln?

Ja. FINMA wendet denselben Sanktions-Compliance-Rahmen auf alle Anlageklassen an. Unternehmen, die digitale Vermögensportfolios verwalten, sollten Wallet-Adressen, nicht nur Kontenidentifikatoren, gegen die aktualisierte SESAM-Liste screenen.

Wo können Unternehmen die aktuelle SESAM-Liste einsehen?

Die massgebliche Liste wird direkt von SECO auf seiner offiziellen Website veröffentlicht. Compliance-Teams sollten auf SESAM zurückgreifen und nicht auf sekundäre oder von Dritten aggregierte Quellen, um sicherzustellen, dass sie mit der aktuellen Version arbeiten.

Source: FINMA

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