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FINMA aktualisiert Sudan-Sanktionen in SESAM: Was Schweizer Finanzintermediäre jetzt tun müssen

CryptaCount Editorial · · 4 Min. Lesezeit
GELDWÄSCHEPRÄVENTION / KYC / LIZENZIERUNG FINMA aktualisiert Sudan-Sanktionen inSESAM: Was Schweizer Finanzintermediärejetzt tun müssen

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF/EAER) hat am 4. Juni 2026 Anhang 2 der Sudan-Sanktionsverordnung geändert, und die FINMA hat unverzüglich die SECO-Sanktionsdatenbank (SESAM) aktualisiert. Die Änderungen traten am selben Tag um 23:00 Uhr in Kraft. Für Schweizer Finanzintermediäre, die Kundenbeziehungen oder Transaktionen mit Sudan-Bezug verwalten, ist dies ein operatives Compliance-Ereignis, das sofortiges Handeln erfordert – kein Grundsatzpapier zum Abheften.

CHAllgemeinIn KraftAML/KYC & Lizenzierung

FAQ

Welches Schweizer Rechtsinstrument regelt die am 4. Juni 2026 aktualisierten Sudan-Sanktionen?

Die Verordnung ist die Bundesverordnung vom 25. Mai 2005 über Massnahmen gegenüber dem Sudan, zitiert als SR 946.231.18. Das WBF/EAER hat Anhang 2 dieser Verordnung am 4. Juni 2026 geändert, und die Änderungen traten am selben Tag um 23:00 Uhr in Kraft.

Erfüllt die Einreichung eines SECO-Berichts alle meine AML-Verpflichtungen?

Nein. Der SECO-Sanktionsbericht und die MROS-Meldung über verdächtige Aktivitäten sind separate Instrumente. Wenn Sie einen Treffer identifizieren und nach Durchführung der zusätzlichen Abklärungen gemäss Art. 6 GwG den Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung nicht ausschliessen können, müssen Sie auch eine Meldung an die MROS gemäss Art. 9 GwG erstatten. Ein Bericht ersetzt nicht den anderen.

Müssen digitale Vermögenswerte in gleicher Weise gesperrt werden wie Bankkontoguthaben?

Ja. Die Schweizer Sanktionspflichten gelten für Vermögenswerte unabhängig von ihrer Form. Kryptowährungen oder tokenisierte Vermögenswerte, die im Namen einer sanktionierten Person oder Organisation gehalten werden, unterliegen derselben Einfrierungspflicht wie jede andere Position. Intermediäre sollten sicherstellen, dass ihre Software für digitale Vermögenswerte solche Positionen identifizieren und kennzeichnen kann.

Wie schnell muss ein Schweizer Finanzintermediär nach einem SESAM-Update handeln?

Die in der FINMA-Mitteilung angegebene Wirksamkeitszeit (23:00 Uhr am 5. Juni 2026) ist der verbindliche Zeitpunkt. Die Schweizer Praxis sieht nach diesem Zeitpunkt keine Nachfrist vor. Intermediäre sollten gegen die aktualisierte Liste screenen und alle erforderlichen Sperrmassnahmen unverzüglich nach der Veröffentlichung des Updates ergreifen.

Wo erhalte ich Zugriff auf die aktualisierte SESAM-Datenbank?

SESAM wird von SECO, dem Staatssekretariat für Wirtschaft, betrieben. Die Datenbank ist über die offiziellen Kanäle von SECO verfügbar. Die FINMA-Mitteilung verweist Intermediäre auf die SECO-Website für die aktualisierte Liste.

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