FINMA/SECO Aktualisierung der UN-Sanktionsliste: ISIL/Al-Qaida-Designationen April 2026
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat am 31. März 2026, einen Tag nachdem das zuständige Sanktionskomitee des UN-Sicherheitsrats die Änderung beschlossen hatte, seine ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Sanktionsliste geändert. Die Aktualisierung der Verordnung SR 946.231.08 tritt sofort in Kraft, und jeder Schweizer Finanzintermediär, einschliesslich derjenigen, die Crypto-Accounting-Software zur Verwaltung von Digital-Asset-Portfolios verwenden, muss unverzüglich handeln.
Was sich geändert hat und warum es wichtig ist
Der Beschluss des UN-Komitees vom 30. März 2026
Das zuständige UN-Sanktionskomitee hat seine Listenänderung am 30. März 2026 beschlossen. Nach Schweizer Recht sind Resolutionen des UN-Sicherheitsrats dieser Art direkt anwendbar, was bedeutet, dass SECO keine separaten innerstaatlichen Rechtsvorschriften erlassen muss, bevor die Verpflichtungen für Finanzintermediäre bindend werden. SECO aktualisierte seine SESAM-Datenbank (SECO Sanctions Management) am 31. März 2026 und veröffentlichte die überarbeitete Liste noch am selben Tag auf seiner offiziellen Website.
Geltungsbereich der Verordnung SR 946.231.08
Die ursprünglich vom 21. März 2025 datierende Verordnung regelt Massnahmen gegen Personen, Organisationen und Vereinigungen, die mit ISIL (Da'esh) und Al-Qaida verbunden sind. Sie ist Teil des breiteren schweizerischen autonomen und von der UNO abgeleiteten Sanktionsrahmens und wird gemeinsam von SECO und FINMA verwaltet. Jeder auf der SESAM-Liste aufgeführte Vertragspartner unterliegt den nachfolgend beschriebenen Verboten und Vermögenssperrungspflichten.
Pflichten für Finanzintermediäre
Die FINMA-Kommunikation ist eindeutig: Finanzintermediäre sind nicht passive Empfänger dieser Informationen. Es entstehen gleichzeitig drei unterschiedliche Pflichten.
Umsetzung der Verbote
Ab dem 31. März 2026 müssen Intermediäre die in der Verordnung festgelegten Transaktionsverbote anwenden. Dies bedeutet, dass jede Überweisung, Zahlung oder Dienstleistung, die einer gelisteten Person oder Organisation zugutekäme, blockiert werden muss. Für Unternehmen, die auf Digital-Asset-Accounting-Software setzen, ist das automatisierte Screening von Wallet-Adressen und Vertragspartner-Identifikatoren gegen die aktualisierte SESAM-Liste eine praktische Mindestkontrolle.
Sperrung von Vermögenswerten
Alle Vermögenswerte, die im Namen einer neu bezeichneten Person, eines Unternehmens oder einer Organisation gehalten werden, müssen sofort gesperrt werden. 'Vermögenswerte' im Sinne des Schweizer Sanktionsrechts wird weit ausgelegt und umfasst Krypto-Assets, die in Verwahrung oder auf verwalteten Konten gehalten werden, nicht nur traditionelle Bankguthaben. Crypto-Buchhaltungssoftware, die Verwahrpositionen nachverfolgt, sollte so konfiguriert sein, dass betroffene Guthaben als gesperrt gekennzeichnet und ihre Bewegung bis zur aufsichtsrechtlichen Freigabe verhindert wird.
Meldung an SECO und Einreichung einer GwG-Meldung bei fortbestehendem Verdacht
Intermediäre müssen SECO über jede betroffene Geschäftsbeziehung informieren. Kritisch ist, dass die FINMA-Mitteilung betont, dass eine SECO-Meldung die separaten Pflichten des Intermediärs nach Schweizer Geldwäschereigesetz nicht aufhebt. Kann der Intermediär den Verdacht nach Durchführung der gemäss Art. 6 des Geldwäschereigesetzes (GwG) erforderlichen zusätzlichen Abklärungen nicht ausräumen, muss er unverzüglich eine Verdachtsmeldung gemäss Art. 9 GwG an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) erstatten. Diese beiden Meldewege verlaufen parallel, nicht sequenziell.
Praktische Schritte für Compliance-Teams
Sofortiges Screening gegen SESAM
Die SESAM-Datenbank ist die massgebliche Schweizer Sanktionsliste. Compliance-Teams sollten bestätigen, dass ihre Screening-Systeme das Update vom 31. März 2026 geladen haben und dass alle neuen Designationen gegen den gesamten Kunden- und Vertragspartnerbestand, einschliesslich gegebenenfalls relevanter Krypto-Asset-Wallet-Adressen, abgeglichen werden. Unternehmen, die sich ausschliesslich auf internationale Screening-Datenbanken verlassen, ohne spezifisch SESAM zu prüfen, riskieren eine Lücke, da rein schweizerische oder von der UNO abgeleitete Listungen möglicherweise in SESAM erscheinen, bevor sie zu kommerziellen Datenanbietern gelangen.
Dokumentation des Abklärungsprozesses gemäss Art. 6 GwG
Art. 6 GwG verlangt von Intermediären, die wirtschaftlichen Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder Beziehung abzuklären, wann immer Anzeichen für ungewöhnliche oder verdächtige Umstände vorliegen. Bei einer Sanktionstreffermeldung sollte die Compliance-Akte die durchgeführten Abklärungsschritte, die geprüften Beweise und die getroffene Schlussfolgerung festhalten. Kann der Verdacht nicht ausgeräumt werden, muss die Meldung gemäss Art. 9 GwG an MROS umgehend erfolgen. Ein gut strukturierter Workflow in der Digital-Asset-Accounting-Software kann die Erstellung dieser Prüfpfade automatisieren und die manuelle Belastung der Compliance-Mitarbeiter verringern.
Abstimmung über Geschäftsbereiche hinweg
Banken, Wertpapierhäuser, Fondsleitungen und Zahlungsdienstleister fallen alle unter die Definition des Intermediärs. Krypto-native Unternehmen, die als VASP zugelassen sind oder unter einer Fintech-Lizenz operieren, sind gleichermassen gebunden. Compliance-Leiter sollten sicherstellen, dass die Aktualisierung nicht nur der AML-Funktion, sondern auch den Front-Office-, Operations- und Technologie-Teams kommuniziert wurde.
Verbindung zur breiteren Schweizer und internationalen Sanktionspraxis
Diese Aktualisierung folgt dem gleichen Verfahrensmuster wie frühere Schweizer Sanktionsänderungen. Die direkte Anwendbarkeit von UN-Sicherheitsratsbeschlüssen nach Schweizer Recht bedeutet, dass die Compliance-Uhr ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der aktualisierten SESAM-Liste durch SECO tickt, nicht erst, wenn interne Systeme das nächste Mal aktualisiert werden. Unternehmen, die als Reaktion auf ähnliche Aktualisierungen, wie sie in unserem Artikel über FINMA Hamas- und PIJ-Sanktionspflichten für Schweizer Intermediäre beschrieben sind, bereits Screening-Workflows aufgebaut haben, werden den Prozess kennen, die bezeichneten Organisationen sind hier jedoch unterschiedlich und erfordern einen separaten Screening-Durchlauf.
International ist die Parallele zur US-Praxis aufschlussreich. Die Erwartung, dass Krypto-Asset-Adressen durchsuchbare Sanktionsidentifikatoren sind, ist etabliert. Unsere Berichterstattung über OFAC SDN Cryptocurrency Address Compliance Priorities legt den Due-Diligence-Ansatz dar, den Unternehmen zunehmend über Rechtsordnungen hinweg anwenden, und dieselbe Logik gilt für SESAM-gelistete Organisationen, die Digitale Vermögenswerte halten oder Transaktionen damit durchführen.
Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Prüfungsbereitschaft
Worauf die Aufsicht achten wird
FINMA-Aufsichtsprüfungen bewerten regelmässig, ob Intermediäre zeitnahe Listenaktualisierungen, vollständige Screening-Abdeckung und dokumentierte Entscheidungsfindung bei einem identifizierten und bewerteten Treffer nachweisen können. Unternehmen, die Crypto-Accounting-Software oder Digital-Asset-Accounting-Software verwenden, sollten sicherstellen, dass Systemprotokolle das Datum und die Version der für jeden Screening-Durchlauf verwendeten Sanktionsliste erfassen und dass jede Entscheidung über eine Freigabe oder Eskalation mit einer schriftlichen Begründung versehen ist.
Die Kombination aus einer SECO-Meldung, einem Abklärungsprotokoll gemäss Art. 6 GwG und gegebenenfalls einer MROS-Einreichung schafft die dreiteilige Papierspur, die sowohl FINMA als auch, im Falle von Strafverfahren, den zuständigen Strafverfolgungsbehörden genügt. Das Fehlen eines Elements setzt das Unternehmen der regulatorischen und möglicherweise strafrechtlichen Haftung aus.
Quelle: FINMA
FAQ
SECO aktualisierte die SESAM-Datenbank am 31. März 2026, einen Tag nachdem das UN-Sanktionskomitee seinen Beschluss am 30. März 2026 gefasst hatte. Die Änderung ist ab diesem Datum in der Schweiz direkt anwendbar, ohne Übergangsfrist.
Nein. FINMA stellt klar, dass eine SECO-Meldung die Pflicht des Unternehmens gemäss Art. 6 GwG zur Durchführung zusätzlicher Abklärungen bei Verdacht oder die Pflicht gemäss Art. 9 GwG zur Meldung an MROS, falls der Verdacht nicht ausgeräumt werden kann, nicht ersetzt. Beide Meldewege müssen genutzt werden, wenn es die Fakten erfordern.
Ja. Das Schweizer Sanktionsrecht legt 'Vermögenswerte' weit aus. Krypto-Assets, die für eine gelistete Person oder Organisation verwahrt oder in verwalteten Konten gehalten werden, müssen ebenso gesperrt werden wie traditionelle Finanzanlagen. Das Screening von Wallet-Adressen gegen SESAM ist Teil des erforderlichen Compliance-Prozesses.
Die massgebliche Quelle ist die SESAM-Datenbank von SECO, veröffentlicht auf der SECO-Website. Unternehmen sollten überprüfen, ob ihre Screening-Systeme die Version vom 31. März 2026 geladen haben und nicht ausschliesslich auf Daten von Drittanbietern vertrauen, deren Verbreitung neuer Designationen verzögert sein kann.
Alle Finanzintermediäre im Sinne des schweizerischen GwG sind erfasst, darunter Banken, Wertpapierhäuser, Vermögensverwalter, Fondsleitungen, Zahlungsdienstleister und Virtual-Asset-Dienstleister mit einer FINMA-Bewilligung oder Fintech-Lizenz.
