FINMA aktualisiert Russland-Sanktionsliste: Was Schweizer Finanzintermediäre jetzt tun müssen
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF/SECO) hat Anhang 8 der Ukraine-Verordnung (SR 946.231.176.72) revidiert, in Kraft getreten am 1. April 2026 um 23:00 Uhr. Die FINMA hat die Aktualisierung an alle Finanzintermediäre weitergeleitet und klargestellt, dass drei Pflichten parallel laufen: die Verbote umsetzen, betroffene Vermögenswerte unverzüglich einfrieren und relevante Geschäftsbeziehungen dem SECO melden. Für Firmen, die digitale Vermögenswerte im Auftrag sanktionierter Gegenparteien halten oder übertragen, sind die praktischen Auswirkungen unmittelbar.
Was sich an der Ukraine-Verordnung geändert hat
Revision von Anhang 8 und die SESAM-Datenbank
Das WBF hat die Änderungen an Anhang 8 der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine am 31. März 2026 genehmigt. Das Wirksamkeitsdatum wurde auf den 1. April 2026 um 23:00 Uhr Schweizer Zeit festgelegt. Parallel zum Gesetzestext aktualisierte das SECO SESAM (SECO Sanctions Management), die massgebliche Schweizer Sanktionsdatenbank, gegen die Finanzintermediäre screenen sollen. Die FINMA bestätigte, dass das SESAM-Update dringend veröffentlicht werde, um den Firmen eine möglichst kurze Lücke zwischen der Rechtsänderung und der Aktualisierung des Screening-Tools zu lassen.
Umfang der Verbote
Die Ukraine-Verordnung umfasst bereits eine breite Palette von restriktiven Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. Die Revision von Anhang 8 passt die Liste der von diesen Massnahmen betroffenen Personen und Organisationen an. Die Mitteilung der FINMA listet nicht jede einzelne Neubenennung auf, sondern verweist die Intermediäre auf SESAM als definitive Quelle. Jede Firma, die auf einen lokal zwischengespeicherten oder zeitverzögerten Sanktionsdaten-Feed angewiesen ist, riskiert, mit einer Lücke zwischen der Rechtslage und ihren Screening-Ergebnissen zu arbeiten.
Pflichten für Finanzintermediäre
Vermögenssperrung
Sobald ein Treffer in der aktualisierten Liste bestätigt ist, müssen die Intermediäre die betroffenen Vermögenswerte sofort einfrieren. Dies gilt für alle Vermögenskategorien, die im Auftrag einer sanktionierten Person oder Organisation gehalten, verwaltet oder übertragen werden, einschliesslich digitaler Vermögenswerte. Die Sperrung muss umfassend sein: Teilblockaden oder verzögerte Massnahmen in Erwartung interner Eskalation genügen den Anforderungen der Verordnung nicht.
Meldung an das SECO
Nach der Sperrung müssen die Intermediäre die betroffene Geschäftsbeziehung dem SECO melden. Die FINMA-Mitteilung stellt klar, dass diese SECO-Meldung die separaten Pflichten eines Unternehmens nach Schweizer Geldwäschereibekämpfungsrecht nicht ablöst. Die Meldung an das SECO und die Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) sind separate Schritte, die durch unterschiedliche rechtliche Voraussetzungen ausgelöst werden.
Fortlaufende AML/CFT-Pflichten nach dem Geldwäschereigesetz
Wenn ein Sanktionstreffer den Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung begründet, verlangt Artikel 6 des Geldwäschereigesetzes (GwG) von den Intermediären zusätzliche Abklärungen. Wenn diese Abklärungen den Verdacht nicht entkräften, verpflichtet Artikel 9 GwG das Unternehmen, unverzüglich eine Verdachtsmeldung an die MROS zu erstatten. Die Reihenfolge ist wichtig: Die SECO-Sanktionsmeldung kommt zuerst, ersetzt aber nicht die MROS-Meldung, wenn die Verdachtsschwelle erreicht ist.
Warum Digital Asset-Firmen einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind
Schnelligkeit der On-Chain-Abwicklung
Traditionelle Vermögenssperrungen erfolgen innerhalb von Abwicklungsfenstern, die einen gewissen Spielraum für Eingriffe lassen. On-Chain-Transfers können in Sekunden abgewickelt werden. Für Virtual Asset Service Provider und Krypto-Verwahrer unter Schweizer Recht verkürzt diese Geschwindigkeit die verfügbare Zeit zwischen der Erkennung eines potenziellen Treffers und der Verhinderung eines ausgehenden Transfers. Ein Pre-Transaction-Screening gegen einen Live-SESAM-Feed ist in der Praxis faktisch obligatorisch, auch wenn die Verordnung die Pflicht eher als Sperrung denn als Blockierung formuliert.
Aufzeichnungspflichten und Prüfpfade
Sowohl die Sperrentscheidung als auch die SECO-Meldung müssen dokumentiert werden. Für Firmen, die Buchhaltungssoftware für digitale Vermögenswerte oder Krypto-Buchhaltungssoftware verwenden, muss der Sanktionsworkflow in das Hauptbuch integriert werden, damit gesperrte Salden korrekt ausgewiesen werden, nicht versehentlich durch Routineabstimmungen freigegeben werden können und auf Anfrage einer FINMA-Prüfung vorgelegt werden können. Ein manueller Workaround ausserhalb des Buchhaltungssystems birgt Abstimmungsrisiken und Beweislücken.
Unser Artikel über FINMA-Sanktionspflichten für Schweizer Finanzintermediäre behandelt den strukturellen Rahmen, der diesen Anforderungen zugrunde liegt, während der Beitrag über OFAC SDN Kryptowährungsadressen und Compliance-Prioritäten eine nützliche Parallele aus US-Perspektive zur Adressenebene des Screenings bietet.
Praktische Schritte für Compliance-Teams
Sofortmassnahmen
Überprüfen Sie zunächst, ob Ihr Sanktions-Screening-Tool die aktualisierten SESAM-Daten übernommen hat. Wenn Ihr Anbieter die Daten zeitgesteuert in Batches von SESAM bezieht, stellen Sie fest, wann die nächste Aktualisierung nach dem 1. April 2026 um 23:00 Uhr stattfand und ob Transaktionen oder Kontobewegungen in die Lücke fielen. Zweitens: Führen Sie eine rückwirkende Prüfung aller Aktivitäten zwischen dem Inkrafttreten der Verordnung und Ihrer bestätigten Datenaktualisierung durch. Drittens: Dokumentieren Sie diese Prüfung und ihr Ergebnis.
Eskalations- und Meldeworkflow
Wenn ein Treffer gefunden wird, sollte die Sperrentscheidung mit Zeitstempel, der Grundlage für den Treffer und der Identität des genehmigenden Offiziers protokolliert werden. Die SECO-Meldung sollte umgehend erfolgen. Wenn die Fakten die Schwelle des GwG-Artikels 6 für weitere Abklärungen erreichen, sollte dieser Prozess parallel eröffnet und sein Ergebnis dokumentiert werden. Kann der Verdacht nicht ausgeräumt werden, muss die MROS-Meldung nach Artikel 9 GwG unverzüglich erfolgen. Die beiden Meldespuren sollten in der Akte niemals vermischt werden.
Häufig gestellte Fragen
Bedeutet die Einreichung einer SECO-Sanktionsmeldung, dass ich keine Meldung an die MROS einreichen muss?
Nein. Die FINMA stellt klar, dass die SECO-Meldung keine Verdachtsmeldung an die MROS ersetzt. Wenn das Unternehmen nach Durchführung der in Artikel 6 GwG geforderten Abklärungen den Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung nicht ausräumen kann, muss es weiterhin gemäss Artikel 9 GwG eine Meldung an die MROS erstatten.
Welche Datenbank sollten Schweizer Intermediäre für das Screening auf Russland-Sanktionen verwenden?
SESAM (SECO Sanctions Management) ist die massgebliche Schweizer Sanktionsdatenbank. Die FINMA hat die Intermediäre nach der Revision von Anhang 8 der Ukraine-Verordnung vom 31. März 2026 auf SESAM für die aktualisierte Liste verwiesen.
Wann traten die Änderungen von Anhang 8 in Kraft?
Der revidierte Anhang 8 trat am 1. April 2026 um 23:00 Uhr Schweizer Zeit in Kraft, nachdem das WBF ihn am 31. März 2026 unterzeichnet hatte.
Gilt die Sperrpflicht auch für digitale Vermögenswerte, die im Auftrag sanktionierter Personen gehalten werden?
Ja. Die Ukraine-Verordnung erfasst Vermögenswerte weitgehend. Digitale Vermögenswerte, die im Auftrag einer sanktionierten Person oder Organisation gehalten, verwaltet oder übertragen werden, müssen ebenso eingefroren werden wie jede andere Vermögenskategorie. Schweizer Virtual Asset Service Provider unterliegen denselben Pflichten wie traditionelle Finanzintermediäre.
Wie wirkt sich dies auf die laufenden AML-Pflichten nach Schweizer Recht aus?
Ein Sanktionstreffer, der einen Verdacht begründet, löst Artikel 6 GwG aus, der zusätzliche Abklärungen erfordert. Bleibt der Verdacht nach diesen Abklärungen bestehen, verlangt Artikel 9 GwG eine unverzügliche Meldung an die MROS. Dies sind Pflichten nach dem Geldwäschereigesetz, die parallel zum Sanktionsregime bestehen und dieses nicht ersetzen.
Quelle: FINMA
