EU-Steuer-Update: FASTER-Richtlinie angenommen, EuGH-Vorlagen zu Italien-Konsolidierung und Rumänien-Übergewinnsteuer
Drei bedeutende EU-Steuerentwicklungen ereigneten sich Ende 2024 in rascher Folge: Der Rat verabschiedete förmlich die FASTER-Richtlinie zur Quellensteuerentlastung, der italienische Kassationsgerichtshof legte dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zu seinem steuerlichen Konsolidierungssystem vor, und das Berufungsgericht Bukarest verwies Rumäniens Übergewinnsteuer für Energieerzeuger zur Vorabentscheidung an den EuGH. Jede dieser Entwicklungen hat praktische Auswirkungen auf grenzüberschreitende Strukturen, Treasury-Funktionen und die Steuer-Compliance-Kalender von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die EU-Mandanten beraten.
Die FASTER-Richtlinie: Was angenommen wurde und wann sie gilt
Am 10. Dezember 2024 verabschiedete der Rat der EU die Richtlinie über schnellere und sicherere Steuerentlastung von übermäßigen Quellensteuern, bekannt als FASTER. Dies war der letzte Schritt im Gesetzgebungsverfahren, und der Text wird nun im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die Regeln werden ab dem 1. Januar 2030 anwendbar, was den Mitgliedstaaten und Finanzintermediären mehrere Jahre Zeit gibt, die erforderliche Infrastruktur aufzubauen.
Kernmechanismen des neuen Rahmens
FASTER führt drei strukturelle Änderungen ein, wie übermäßige Quellensteuern auf grenzüberschreitende Dividenden- und Zinszahlungen in der EU behandelt werden.
Erstens wird ein gemeinsames digitales Steuerwohnsitzzertifikat das Flickwerk national ausgestellter Dokumente ersetzen. Das Zertifikat wird unabhängig vom ausstellenden Mitgliedstaat standardisierte Inhalte aufweisen, was den Verwaltungsaufwand verringert, der derzeit Rückerstattungsanträge verlangsamt.
Zweitens werden zwei beschleunigte Verfahren neben dem bestehenden Standardrückerstattungsweg eingeführt. Ein Quellenabzugssystem ermöglicht die Anwendung des korrekten ermäßigten Satzes zum Zeitpunkt der Zahlung, sodass keine Rückforderung einer Überzahlung mehr erforderlich ist. Ein Schnellrückerstattungssystem beschleunigt den Rückerstattungsprozess, wenn kein Quellenabzug erfolgt. Jeder betroffene Mitgliedstaat muss mindestens eines dieser Systeme oder eine Kombination aus beiden einführen.
Drittens werden nationale Register zertifizierter Finanzintermediäre eingerichtet. Intermediäre, die die beschleunigten Verfahren nutzen möchten, müssen sich in diesen Registern eintragen lassen und zusätzliche Sorgfalts- und Meldepflichten erfüllen. Diese Meldeebene ist jetzt schon erwähnenswert: Firmen, die Verwahrstellen, Zahlstellen oder Fondsverwalter beraten, sollten frühzeitig ermitteln, welche Unternehmen voraussichtlich bis zum Anwendungsdatum 2030 in den Anwendungsbereich fallen.
Gesetzgebungshintergrund
Der Weg zur Annahme umfasste eine im Mai 2024 im ECOFIN-Rat vereinbarte allgemeine Ausrichtung, gefolgt von einer unverbindlichen Stellungnahme des Europäischen Parlaments. Der ungarische Ratsvorsitz vermerkte die Annahme in seinem Fortschrittsbericht zum Ende seiner Amtszeit an den Europäischen Rat und bezeichnete sie als einen der wesentlichen steuerlichen Erfolge der Amtszeit. Für Firmen, die den EU-Mehrwertsteuer-Zeitplan für ViDA und seine Auswirkungen auf die MwSt-Berichterstattung verfolgen, stellt FASTER eine parallele digitale Transformation eines anderen Bereichs der grenzüberschreitenden Steuerverwaltung dar.
Italien: Steuerkonsolidierung und Niederlassungsfreiheit
Am 10. September 2024 legte der italienische Kassationsgerichtshof dem EuGH mehrere Fragen zur Vereinbarkeit des italienischen Steuerkonsolidierungssystems mit EU-Recht vor. Die Aktenzeichen wurden im Quellenmaterial nicht veröffentlicht, aber der zugrundeliegende Sachverhalt ist substanziell und die Rechtsfragen sind präzise.
Der Sachverhalt hinter der Vorlage
Der Streit geht auf eine französische Muttergesellschaft zurück, die das italienische Steuerkonsolidierungssystem über ihre italienische Betriebsstätte anwandte. Die Muttergesellschaft hielt auch vier italienische Tochtergesellschaften, aber diese Tochtergesellschaften konnten der konsolidierten Gruppe nicht beitreten, da die Anteile an ihnen nicht der italienischen Betriebsstätte zuzurechnen waren. Die praktische Konsequenz war, dass diese Tochtergesellschaften nur 96 Prozent der Zinsen abziehen konnten, die sie an die Betriebsstätte zahlten. Innerhalb einer konsolidierten Gruppe wären die Zinsen vollständig abzugsfähig gewesen.
Die Muttergesellschaft reichte 2015 einen Rückerstattungsantrag für zu viel gezahlte Körperschaftsteuer der Tochtergesellschaften für die Jahre 2010 bis 2012 ein. Nach mehreren Rechtsmittelverfahren gelangte der Fall zum Kassationsgerichtshof, der zu dem Schluss kam, dass die Beschränkung gegen die Niederlassungsfreiheit und den Grundsatz der Gleichbehandlung von EU-Gesellschaften verstoßen könnte. Die Vorlage folgte.
Die EuGH-Fragen
Der Kassationsgerichtshof fragte im Wesentlichen, ob EU-Recht nationale Vorschriften ausschließt, die den Zugang zu einem lokalen Steuerkonsolidierungssystem allein deshalb verweigern, weil die gemeinsame Muttergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, wenn dieselben Gesellschaften qualifiziert wären, wenn die Muttergesellschaft in Italien ansässig gewesen wäre oder die Anteile über eine italienische Betriebsstätte gehalten hätte. Der Gerichtshof fragte auch, ob es mit EU-Recht vereinbar ist, nur eine vertikale Konsolidierung zwischen einer ansässigen Mutter und ansässigen Tochtergesellschaften zu erlauben, kombiniert mit einer horizontalen Integration zwischen Tochtergesellschaften einer nicht ansässigen Mutter, während die Konsolidierung blockiert wird, wenn eine nicht ansässige Mutter direkt italienische Tochtergesellschaften hält. Eine dritte Frage betrifft die Verfahrensfairness: ob einer Gesellschaft eine Rückerstattung verweigert werden kann, weil sie sich nicht in ihrer Steuererklärung für die Konsolidierung entschieden hat, zu einer Zeit, als das nationale Gesetz ihr dies tatsächlich nicht erlaubte.
Die Frage von 2015 ist ein relevanter Kontext. Italien änderte seine Konsolidierungsregeln in diesem Jahr als Reaktion auf die verbundenen Rechtssachen C-39/13 bis C-41/13 des EuGH, die die Mitgliedstaaten verpflichteten, eine horizontale Konsolidierung zwischen Schwestergesellschaften unter der Kontrolle einer nicht ansässigen Mutter zu erlauben. Die aktuelle Vorlage prüft, ob die Reform von 2015 weit genug ging und ob der vor der Reform bestehende Ausschluss zu einem entschädigungspflichtigen Verstoß gegen EU-Recht für frühere Jahre führt.
Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die grenzüberschreitende Gruppenstrukturen verwalten, wird das Ergebnis vor allem für diejenigen relevant sein, die italienische Tochtergesellschaften von nicht ansässigen EU-Müttern beraten, bei denen die Zinsabzugsfähigkeit durch Konsolidierungsvoraussetzungen eingeschränkt wurde. Es unterstreicht auch die Bedeutung der Beobachtung, wie der EuGH den qualifizierten Status der Cyprus IIR im Rahmen des globalen Mindeststeuersystems Pillar 2 interpretiert, da beide Bereiche davon abhängen, wie nationale Systeme mit EU-Freiheiten interagieren.
Rumänien: Übergewinnsteuer für Energieerzeuger an EuGH verwiesen
Am 1. Juli 2024 legte das Berufungsgericht Bukarest dem EuGH Fragen zu Rumäniens Übergewinnsteuer für Stromerzeuger vor (Rechtssache C-462/24). Rumänien führte die Steuer im November 2021 ein, und sie wurde mehrfach geändert und verlängert. Zum Zeitpunkt der Vorlage war die Steuer bis zum 31. März 2025 in Kraft. Die aktuelle Vorlage betrifft Versionen der Gesetzgebung, die vom 1. April 2022 bis Ende 2023 galt.
Die rechtlichen Fragen
Das vorlegende Gericht identifizierte zwei Kernprobleme. Erstens, ob die Beschränkung der Steuer auf bestimmte Stromerzeuger, in der Praxis Erneuerbare-Energien-Erzeuger, während Erzeuger auf Basis fossiler Brennstoffe und ab Januar 2022 Biomasse-Erzeuger befreit werden, eine unzulässige staatliche Beihilfe zugunsten der befreiten Erzeuger darstellt. Zweitens, ob die selektive und nach Ansicht des vorlegenden Gerichts übermäßige Belastung der Erneuerbare-Energien-Erzeuger gegen die Niederlassungsfreiheit, die Dienstleistungsfreiheit, den freien Kapitalverkehr und Artikel 17 der EU-Grundrechtecharta verstößt, der das Eigentumsrecht schützt.
Diese Vorlage steht nicht allein. Vier weitere Rechtssachen zu verschiedenen Versionen der rumänischen Übergewinnsteuer sind bereits beim EuGH anhängig: C-391/23, C-251/24, C-261/24 und C-392/24. Die Häufung der Verfahren zeigt, dass die rechtlichen Herausforderungen an Rumäniens Vorgehen systematisch und nicht isoliert sind und dass der EuGH voraussichtlich Leitlinien zu mehreren Gesetzesversionen erlassen muss.
Weitere Entwicklungen: Briefkastenfirmen und Verrechnungspreise
Der Abschlussbericht des ungarischen Ratsvorsitzes hob auch zwei andere Steuervorschläge hervor, die während des Vorsitzes nicht abgeschlossen wurden.
Richtlinie über Briefkastenfirmen
Beim Vorschlag zur Verhinderung der missbräuchlichen Nutzung von Briefkastenfirmen für Steuerzwecke führte der Vorsitz neue Formulierungsvorschläge ein, die Anwendungsbereich, Kriterien und Meldepflichten betreffen. Die Arbeitsgruppen des Rates forderten weitere Klarstellungen zum Verhältnis des Vorschlags zur Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und äußerten Bedenken hinsichtlich eines übermäßigen Verwaltungsaufwands für Unternehmen und Steuerbehörden. Der Vorschlag bleibt in der Diskussion.
Verrechnungspreisrichtlinie
Der Bericht des Vorsitzes stellte fest, dass eine Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten keine Perspektive für die Verrechnungspreisrichtlinie in ihrer aktuellen Form sieht. Parallel dazu diskutierten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, eine neue EU-Plattform für Verrechnungspreise außerhalb des Rahmens einer Ratsrichtlinie einzurichten. Die Diskussionen umfassten institutionelle Struktur, Governance und Abstimmungsregeln mit dem Ziel, konsensbasierte, rechtlich unverbindliche Leitlinien zu erarbeiten. Es wurden keine Entscheidungen getroffen.
Praktische Konsequenzen für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und CFOs
FASTER ist das einzige Element hier mit einem bestätigten Anwendungsdatum, und 2030 mag weit weg klingen. In der Praxis werden der Aufbau nationaler Intermediärregister und die digitale Zertifikatsinfrastruktur mehrjährige Projekte erfordern. Firmen, die Zahlstellen oder Verwahrstellen beraten, sollten jetzt mit der Prüfung der Sorgfalts- und Meldepflichten beginnen, anstatt auf nationale Umsetzungsgesetze zu warten.
Die italienische Konsolidierungsvorlage hat rückwirkende Dimensionen für die Steuerjahre 2010 bis 2012 sowie zukünftige Relevanz für Gruppen, bei denen eine nicht ansässige EU-Mutter italienische Tochtergesellschaften außerhalb einer konsolidierten Gruppe hält. Sollte der EuGH zugunsten des Klägers entscheiden, könnten sich für ähnlich positionierte Gruppen Rückerstattungsmöglichkeiten eröffnen, vorbehaltlich der geltenden Verjährungsfristen im nationalen Recht.
Die rumänischen Übergewinnsteuerfälle sind in erster Linie für Mandanten im Energiesektor mit rumänischen Aktivitäten relevant, aber die geprüften Beihilfe- und Grundfreiheitenargumente haben eine breitere Bedeutung. Eine EuGH-Feststellung, dass eine selektive sektorale Besteuerung eine unzulässige staatliche Beihilfe darstellt, könnte beeinflussen, wie andere Mitgliedstaaten ähnliche Abgaben gestalten.
In allen drei Bereichen ist der zugrunde liegende Compliance-Bedarf derselbe: genaue, prüffähige Aufzeichnungen über Gruppenstrukturen, Zinsströme, Quellensteuerpositionen und Länderrisiken. Firmen, die robuste Krypto-Buchhaltungssoftware und digitale Asset-Accounting-Tools als Teil ihrer breiteren Praxisinfrastruktur einsetzen, sind besser positioniert, um schnell zu reagieren, wenn EuGH-Urteile zu Rückerstattungsmöglichkeiten oder Compliance-Verpflichtungen führen.
Was ist die FASTER-Richtlinie und wann tritt sie in Kraft?
Betrifft die italienische Konsolidierungsvorlage Gruppen mit nicht in der EU ansässigen Müttern?
Was ist das Beihilfeargument in den rumänischen Übergewinnsteuerfällen?
Wie ist der Stand der EU-Verrechnungspreisrichtlinie?
Wie sollten sich Firmen vor 2030 auf FASTER vorbereiten?
Quelle: KPMG EU Tax Centre, E-News 204
