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FINMA-Massnahmen gegen Wendelspiess Partners AG: Berufsverbote und Kundenschaden

CryptaCount Editorial · · 5 Min. Lesezeit
DURCHSETZUNG FINMA-Massnahmen gegen WendelspiessPartners AG: Berufsverbote undKundenschaden

Die Schweizer Finanzmarktaufsicht hat ein bedeutendes Durchsetzungsverfahren gegen die Wendelspiess Partners AG abgeschlossen und systematische Mängel im Umgang mit Interessenkonflikten, bei der Eignungsprüfung und bei den Offenlegungspflichten festgestellt. Zwei verantwortliche Personen müssen mit langjährigen Berufsverboten rechnen, die Bewilligung der Firma als Vermögensverwalter wird entzogen, und ein Fonds, der Ende 2024 mehr als CHF 83 Mio. an Kundenvermögen hielt, steht vor einem Totalverlust. Für Treuhandgesellschaften, Revisoren und CFOs, die Unternehmen mit Schweizer Bewilligung beraten, zeigt der Fall präzise auf, wie sich Verhaltensverstösse verschärfen und wie die Aufsicht reagiert, wenn Kundeninteressen wiederholt denen des Unternehmens untergeordnet werden.

Wie der Fall zur FINMA gelangte

Erste Meldung und aufsichtsrechtliche Reaktion

Das Verfahren begann nicht mit einer Kundenbeschwerde. Ein Bericht der zuständigen Aufsichtsorganisation wies auf frühe Warnsignale hin: Kunden der Wendelspiess Partners AG waren in einem ausländischen Fonds konzentriert, den die Firma seit 2021 selbst aufgelegt und verwaltet hatte, und dieser Fonds wies erhebliche Liquiditätsprobleme auf. Die FINMA stellte zudem Anzeichen für Mängel bei der Risikoaufklärung, den Eignungsprüfungen und dem Umgang mit Interessenkonflikten fest.

Anfang 2025 leitete die FINMA ein förmliches Durchsetzungsverfahren ein und setzte einen Untersuchungsbeauftragten als Geschäftsführer des Unternehmens ein. Sie sperrte sämtliche Konten und Depotkonten der Firma und untersagte den ehemaligen Geschäftsführern die Durchführung von Transaktionen. Diese vorsorglichen Massnahmen blieben während der gesamten Untersuchung in Kraft.

Was die Untersuchung ergab

Die Ermittlungen zeigten, dass der von der Wendelspiess Partners AG verwaltete Fonds den Grossteil seiner Anlagen in eine einzige Investmentgesellschaft mit Sitz im Kanton Zug sowie in deren verbundene Unternehmen lenkte. Der Fonds gewährte diesen Unternehmen auch Darlehen. Entscheidend war, dass die Wendelspiess Partners AG selbst und mehrere ihrer Geschäftsführer persönliche Beteiligungen an dem Fonds hielten, was ein Netz von nicht oder unzureichend offengelegten Interessenkonflikten schuf.

Die zentralen Verhaltensverstösse

Interessenkonflikte: Unterlassene Offenlegung

Nach dem Schweizer Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) sind Vermögensverwalter verpflichtet, Interessenkonflikte zu identifizieren, zu steuern und gegenüber Kunden offenzulegen. Die FINMA stellte fest, dass die Wendelspiess Partners AG die Kunden entweder gar nicht über die persönlichen und finanziellen Verflechtungen zwischen der Firma, ihren Geschäftsführern und dem Fonds informierte oder sie nur völlig unzureichend offenlegte. Diese Lücke stellt nach Einschätzung der FINMA einen schweren Verstoss gegen die Verhaltensregeln des Fidleg dar.

Das strukturelle Problem war offensichtlich: Der Fonds war unzureichend diversifiziert und konzentrierte das Risiko auf eine enge Gruppe verbundener Unternehmen. Ein ordentliches Rahmenwerk für Interessenkonflikte hätte erfordert, dass die Kunden verstehen, dass die Personen, die ihre Portfolios verwalteten, ein persönliches finanzielles Interesse an dem Vehikel hatten, in das ihre Portfolios investiert wurden.

Eignungsprüfungen, die nie durchgeführt wurden

Die Feststellungen der FINMA zur Eignungsprüfung sind bemerkenswert. Mehr als 400 Kunden waren betroffen, die meisten mit durchschnittlichen bis geringen Finanzkenntnissen, und viele hatten sich als risikoscheu bezeichnet. Trotz dieses Profils ergab die Untersuchung, dass die Wendelspiess Partners AG die erforderlichen Eignungsprüfungen vor der Empfehlung oder Ausführung von Anlagen in den Fonds vollständig unterlassen hatte. Nahezu alle Kundengelder wurden unabhängig davon in den Fonds investiert, ohne ausreichende Zustimmung der Kunden.

Das Fidleg verlangt von Vermögensverwaltern, vor der Ausführung zu prüfen, ob eine Anlage für den einzelnen Kunden geeignet ist. Diese Pflicht für einen Kundenstamm, der weitgehend unerfahren und risikoscheu war, vollständig zu ignorieren, stellt eine der offensichtlichsten Formen von Verhaltensversagen dar, die eine Aufsichtsbehörde feststellen kann.

Der FINMA vorenthaltene Informationen

Über die kundenbezogenen Mängel hinaus stellte die FINMA fest, dass die Firma der Aufsichtsbehörde relevante Informationen vorenthielt, auch während des Bewilligungsverfahrens. Dieser Verstoss gegen die Pflicht zur Information der Aufsichtsbehörde wird als schwerwiegend eingestuft, da er die Integrität des Zulassungsprozesses selbst untergräbt. Die FINMA nannte mehrere Fälle.

Die Folgen: Berufsverbote, Bewilligungsentzug und Konkurs

Individuelle Verbote und Unternehmensfolgen

Die FINMA hat gegen zwei als verantwortlich identifizierte Personen langjährige Berufsverbote verhängt. Die Bewilligung der Firma als Vermögensverwalter wird entzogen. Die Wendelspiess Partners AG in Liquidation befindet sich nun im Konkurs. Die Verfügung ist noch nicht rechtskräftig und kann beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Der Fonds selbst, der Ende 2024 über CHF 83 Mio. an verwalteten Vermögenswerten verfügte, steht nach Angaben der FINMA nun vor einem Totalverlust. Dieses Ergebnis ist eine direkte Folge des Klumpenrisikos, das die Firma geschaffen hat, indem sie Kundengelder ohne ausreichende Offenlegung oder Eignungsprüfung in einen undiversifizierten, mit verbundenen Parteien verbundenen Fonds leitete.

Was dies für Berater und Compliance-Teams bedeutet

Verhaltenspflichten nach Fidleg sind keine Formalitäten

Der Fall Wendelspiess Partners AG zeigt deutlich, dass die FINMA die Verhaltenspflichten des Fidleg als materielle Anforderungen betrachtet und nicht als blosse Checklisten-Übungen. Eignungsdokumentationen, Interessenkonfliktregister und Offenlegungsaufzeichnungen müssen echte Beurteilungen widerspiegeln, nicht nachträgliche Papierarbeit. Fehlen diese Aufzeichnungen oder sind sie unzureichend, setzt die FINMA ihre Durchsetzungsinstrumente, darunter Kontosperrungen, Untersuchungsbeauftragte, Bewilligungsentzug und persönliche Verbote, kombiniert ein.

Strukturen mit verbundenen Parteien erfordern erhöhte Sorgfalt

Wenn ein Unternehmen, seine Geschäftsführer oder verbundene Unternehmen ein finanzielles Interesse an Produkten haben, die Kunden empfohlen werden, liegt die Messlatte für Offenlegung und Governance höher, nicht niedriger. Die Wendelspiess-Struktur, bei der das Unternehmen und seine Geschäftsführer Anteile an demselben Fonds hielten, der an Kunden verkauft wurde, erforderte ein besonders strenges Rahmenwerk für Interessenkonflikte. Das völlige Fehlen eines solchen Rahmenwerks führte dazu, dass dieser Fall von einer Compliance-Lücke zu einem schweren Verstoss wurde.

Die Meldung an die Aufsicht ist eine erste Erkennungslinie

Dieser Fall kam nicht durch eine Kundenbeschwerde oder einen Medienbericht ans Licht. Er begann mit einer Meldung einer Aufsichtsorganisation. Für Vermögensverwalter und ihre Revisoren in der Schweiz bedeutet dies, dass Aufsichtsorganisationen als aktive Überwachungsinstanzen fungieren und ihre Berichte echte Durchsetzungskraft haben. Unternehmen, die glauben, die aufsichtsrechtliche Überwachung sei eine Formalität, haben das System falsch verstanden.

Aufbewahrungspflicht und regulatorische Transparenz sind unverhandelbar

Die Feststellung der FINMA, dass die Firma während des Bewilligungsverfahrens Informationen vorenthalten hat, fügt eine weitere Dimension hinzu. Sie unterstreicht die Bedeutung transparenter, genauer Aufzeichnungen, die der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorgelegt werden können, auch bei der Erstzulassung. Für Unternehmen, die Crypto Compliance Reporting-Workflows oder eine Buchhaltungssoftware für digitale Vermögenswerte zur Verwaltung von Kundenunterlagen verwenden, gilt dasselbe Prinzip: Genauigkeit und Vollständigkeit sind nicht optional, sondern regulatorische Verpflichtungen.

Diese Durchsetzungsmassnahme reiht sich in ein breiteres Muster ein, in dem die FINMA ihre Befugnisse zur Verhaltensaufsicht ausübt. Für den Kontext der Vorgehensweise der FINMA bei sanktionsbezogenen Pflichten für Schweizer Finanzintermediäre siehe FINMAs aktuelle Aktualisierung der Sanktionspflichten für Schweizer Finanzintermediäre. Der Fall Wendelspiess zeigt auch, wie Risiken in Bezug auf verbundene Parteien und Konzentrationen systematische Kundenschäden in grossem Umfang verursachen können – eine Dynamik, auf die sich Aufsichtsbehörden weltweit zunehmend konzentrieren, wie in der Frage, wie Aufsichtsbehörden grenzüberschreitend gegen Geldwäscherei vorgehen, zu sehen ist.

Wichtige Fakten auf einen Blick

Zusammenfassung der Feststellungen und Folgen

Bereich Feststellung der FINMA
Betroffene Kunden Mehr als 400, meist mit durchschnittlichen bis geringen Finanzkenntnissen
Fonds-AUM (Ende 2024) Über CHF 83 Mio.
Aussichten des Fonds Totalverlust droht
Eignungsprüfungen Vollständig unterlassen
Offenlegung von Interessenkonflikten Unterlassen oder völlig unzureichend
Der FINMA vorenthaltene Informationen Ja, auch während des Bewilligungsverfahrens
Durchsetzungsmassnahmen Langjährige Berufsverbote (2 Personen), Bewilligungsentzug, Konkurs
Rechtsmittel möglich Ja, beim Bundesverwaltungsgericht

Häufig gestellte Fragen

Was ist ein langjähriges Berufsverbot im Rahmen einer FINMA-Durchsetzungsmassnahme?

Die FINMA kann Personen, die für schwere regulatorische Verstösse verantwortlich sind, für einen längeren Zeitraum von der Tätigkeit in beaufsichtigten Finanzdienstleistungsfunktionen in der Schweiz ausschliessen. Die Dauer hängt von der Schwere des Fehlverhaltens ab. In diesem Fall haben zwei Personen langjährige Berufsverbote erhalten, nachdem schwere Verstösse gegen das Fidleg festgestellt wurden.

Was verlangt das Fidleg in Bezug auf Eignungsprüfungen?

Das Schweizer Finanzdienstleistungsgesetz verlangt von Vermögensverwaltern, vor der Ausführung einer Anlage zu prüfen, ob eine bestimmte Anlage für den einzelnen Kunden angemessen und geeignet ist, unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse, Anlageziele sowie Kenntnisse und Erfahrungen. Die Prüfung vollständig zu unterlassen, wie die FINMA hier feststellte, ist ein klarer Gesetzesverstoss.

Wie löste die Meldung der Aufsichtsorganisation die FINMA-Massnahmen aus?

Vermögensverwalter in der Schweiz unterstehen der Aufsicht einer von der FINMA anerkannten Aufsichtsorganisation. Diese Organisationen führen eine laufende Überwachung durch und sind verpflichtet, der FINMA Bedenken zu melden, wenn sie wesentliche Probleme feststellen. In diesem Fall führte die Meldung dazu, dass die FINMA ein förmliches Durchsetzungsverfahren einleitete und einen Untersuchungsbeauftragten als Geschäftsführer einsetzte.

Kann die FINMA-Verfügung angefochten werden?

Ja. Die FINMA hat festgestellt, dass die Verfügung noch nicht rechtskräftig ist und beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann, dem ordentlichen verwaltungsrechtlichen Weg zur Anfechtung von FINMA-Entscheidungen in der Schweiz.

Was sollten Prüfungs- und Compliance-Teams aus diesem Fall mitnehmen?

Drei Dinge stechen hervor. Erstens: Bei Anlagestrukturen mit verbundenen Parteien ist eine ausdrückliche, dokumentierte Offenlegung von Interessenkonflikten gegenüber jedem betroffenen Kunden erforderlich. Zweitens: Eignungsprüfungen müssen individualisiert, dokumentiert und vor jeder Anlageentscheidung durchgeführt werden, nicht nachträglich. Drittens: Informationen, die der FINMA zur Verfügung gestellt werden, auch während des Bewilligungsverfahrens, müssen korrekt und vollständig sein. Lücken in diesen Bereichen können von einem Compliance-Fund zu einer vollständigen Durchsetzungsmassnahme mit persönlichen Haftungsfolgen eskalieren.

Quelle: FINMA

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