FINMA entzieht Fondsmanager-Lizenz und lehnt Vermögensverwalter-Bewilligung wegen FinSA-Verstössen ab
Die Schweizer Finanzmarktaufsicht (FINMA) hat Enforcement-Verfahren gegen zwei Finanzdienstleister und eine natürliche Person abgeschlossen: Sie entzog einem Fondsmanager die Lizenz, lehnte das Bewilligungsgesuch eines Vermögensverwalters ab, verhängte ein mehrjähriges Berufsverbot und zog über CHF 3 Millionen an illegal erzielten Provisionen ein. Die am 1. Mai 2026 abgeschlossene Massnahme zeigt, dass die FINMA das gesamte Spektrum ihrer Befugnisse nach dem Finanzdienstleistungsgesetz (FinSA) ausschöpft, wenn beaufsichtigte Unternehmen ihre eigenen finanziellen Interessen über die der Kunden stellen.
Was die Verfahren auslöste
Im Rahmen der routinemässigen Aufsichtstätigkeit stellte die FINMA fest, dass sowohl die Swiss Fund Management AG (SFM) als auch die BZ Berater Zentrum AG (BZ) erhebliche Kundenvermögen in illiquide Anleihen kanalisierten, die hauptsächlich mit Immobilienentwicklungsprojekten im Ausland verbunden waren. Die Anleihen wurden von Unternehmen begeben, die alle miteinander verbunden waren, was nach Ansicht der FINMA nicht offengelegte Interessenkonflikte darstellte.
Wichtigste strukturelle Probleme, die die FINMA identifizierte
- Die Anleihenemittenten waren miteinander verbunden und nicht operativ tätig; die Erlöse wurden ungesichert an Immobilieninvestmentgesellschaften übertragen, die von den beteiligten Personen kontrolliert wurden.
- Ein Teil der Anleihenerlöse finanzierte die Betriebskosten von SFM und BZ selbst, wodurch ein direkter finanzieller Kreislauf zwischen Kundengeldern und den verwaltenden Firmen entstand.
- Die beteiligten Personen organisierten auch persönliche Darlehen in Höhe von zig Millionen aus demselben Fonds.
- Rund 2.000 BZ-Vermögensverwaltungsmandate waren betroffen, mit etwa CHF 200 Millionen, die direkt oder über Fonds in diese illiquiden Anleihen investiert waren.
Die FINMA kam zum Schluss, dass die Anleger über diese eingebetteten Interessenkonflikte nicht angemessen informiert wurden und dass die Anleihen angesichts der Risikoprofile und Vorsorgeziele der Kunden ungeeignet waren. Die Behörde bewertete das Verhalten als systematische Unterordnung der Anlegerinteressen unter die eigenen finanziellen Interessen der Firmen, was einen schwerwiegenden Verstoss gegen die Angemessenheits- und Geeignetheitspflichten nach FinSA darstellt.
Von der FINMA angeordnete Massnahmen
Die Reaktion der FINMA war mehrgleisig. Jede Massnahme richtet sich gegen einen bestimmten Aspekt des Fehlverhaltens.
Lizenzentzug und Liquidation
Die Bewilligung der SFM als Managerin von kollektiven Vermögen (Fonds) wurde entzogen. Gleichzeitig ernannte die FINMA die Grant Thornton AG, die während des Verfahrens bereits als Untersuchungsbeauftragte tätig war, zur Liquidatorin. Diese Struktur soll den verbleibenden Vermögenswert für die Anleger erhalten und realisieren.
Ablehnung der Vermögensverwalter-Bewilligung
Die BZ hatte die Bewilligung als unabhängige Vermögensverwalterin nach dem FinSA-Regime beantragt. Die FINMA lehnte diesen Antrag ab. Die BZ wurde verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung sämtliche Vermögensverwaltungstätigkeiten einzustellen. Die vorsorglichen Massnahmen, die die FINMA während der Untersuchung verhängt hatte und die es der Behörde erlaubten, den Tagesbetrieb der BZ zu überwachen und zu unterstützen, blieben bis zum rechtskräftigen Abschluss der Verfügung in Kraft. Entscheidend ist, dass die FINMA die Rückzahlungen oder Zinszahlungen auf bestehende Anleiheninvestitionen nicht ausgesetzt hat, sodass diese Zahlungen zugunsten der bestehenden Anleger fortgesetzt werden konnten.
Berufsverbot und Gewinneinziehung
Eine für das Fehlverhalten verantwortliche natürliche Person erhielt ein mehrjähriges Berufsverbot. Die FINMA zog zudem über CHF 3 Millionen an Provisionen ein, die die BZ und die natürliche Person durch die Platzierung illiquider Anleihen bei Kunden verdient hatten, berechnet ab Inkrafttreten der FinSA-Verhaltensregeln. Die Verfügung wurde innert Rechtsmittelfrist nicht angefochten und ist rechtskräftig.
Rechtsweg für Anleger
Rund 150 Personen hatten bereits vor Abschluss des Enforcement-Verfahrens gegen die BZ ein Schlichtungsverfahren eingeleitet. Die OFS Ombud Finance Switzerland, die zuständige Ombudsstelle, bestätigte, dass sie nun mit diesen Personen die Vermittlung aufnehmen werde, da die FINMA-Verfahren abgeschlossen sind. Dieser Weg ist für betroffene Kunden relevant, die Verluste ohne Gerichtsverfahren zurückfordern möchten.
Treuhandgesellschaften und Wirtschaftsprüfer, die Kunden mit in der Schweiz ansässigen Vermögensverwaltern oder Portfolio-Managern betreuen, sollten prüfen, wie sich die FINMA-Leitlinien zum Portfoliomanagement auf die Krypto-Sub-Ledger-Pflichten auswirken und beachten, dass ein vergleichbares Muster von Lizenzentzügen kürzlich auch im weiteren Alpenraum zu beobachten war, wie unsere Analyse der parallelen Lizenzentziehung durch die FMA Liechtenstein für Fonddienstleistungen zeigt.
Was dies für Compliance-Teams bedeutet
Der Fall kristallisiert mehrere Compliance-Prioritäten unter der FinSA und dem gesamten Schweizer Aufsichtsrahmen.
Dokumentation von Interessenkonflikten
Die Feststellungen der FINMA machen deutlich, dass nicht offengelegte strukturelle Konflikte, bei denen der Manager von Kundenallokationen in eigene verbundene Emittenten profitiert, als schwerwiegender regulatorischer Verstoss behandelt werden. Unternehmen müssen jeden Konflikt systematisch dokumentieren und den Kunden vor der Anlage ihrer Vermögenswerte offenlegen. Interne Richtlinien, die Konflikte nur auf abstrakter Ebene identifizieren, reichen nicht aus; die FINMA erwartet einen Nachweis, dass die Offenlegung tatsächlich jeden betroffenen Kunden erreicht hat.
Angemessenheit und Geeignetheit nach FinSA
Die FinSA verlangt von Finanzdienstleistern, vor der Empfehlung oder Ausführung eines Produkts oder einer Dienstleistung zu beurteilen, ob dieses für den Kunden angemessen und geeignet ist. Die Verfügung der FINMA stellt klar, dass illiquide, konzentrierte Anleihenallokationen an Kunden mit Vorsorgemandaten beide Tests nicht bestanden haben. Compliance-Funktionen sollten Illiquidität und Konzentrationsrisiko als harte Auslöser für eine vertiefte Geeignetheitsprüfung behandeln, nicht nur als weiche Faktoren.
Aufsichtskooperation und das Instrument des Untersuchungsbeauftragten
Die Ernennung eines Untersuchungsbeauftragten während des Verfahrens durch die FINMA und die anschliessende Umwandlung dieses Beauftragten in den Liquidator zeigen, dass die Behörde bereit ist, intrusive Aufsichtsinstrumente frühzeitig einzusetzen. Unternehmen, die bei Vor-Ort-Kontrollen materielle Bedenken aufdecken, sollten damit rechnen, dass vorsorgliche Massnahmen, einschliesslich operativer Überwachung, schnell folgen können.
Hat die FINMA Rückzahlungen auf die von Anlegern gehaltenen Anleihen untersagt?
Nein. Während die FINMA der BZ die Einstellung der Vermögensverwaltungstätigkeiten anordnete und der SFM die Lizenz entzog, hat sie die Rückzahlungen oder Zinszahlungen auf bestehende Anleiheninvestitionen ausdrücklich nicht ausgesetzt. Diese Zahlungen können zugunsten der Anleger fortgesetzt werden.
Was ist die rechtliche Grundlage für die Gewinneinziehung durch die FINMA?
Die FINMA zog die Provisionen im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnisse ein und behandelte sie als illegal erzielte Gewinne aus Platzierungen, die gegen die FinSA-Verhaltensregeln verstossen. Die Einziehung erstreckt sich auf den Zeitraum ab Inkrafttreten dieser Regeln.
Warum wurde die Bewilligung der BZ als Vermögensverwalter abgelehnt und nicht entzogen?
Die BZ hatte die Bewilligung als unabhängige Vermögensverwalterin beantragt, aber noch nicht erhalten. Die FINMA lehnte daher den Antrag ab, anstatt eine bestehende Lizenz zu entziehen, was das anwendbare Verfahren ist, wenn ein Unternehmen noch nicht formell bewilligt wurde.
Welche Rechtsmittel stehen betroffenen Anlegern zur Verfügung?
Etwa 150 Anleger hatten bereits vor Abschluss des Enforcement-Verfahrens ein Schlichtungsverfahren bei der OFS Ombud Finance Switzerland eingeleitet. Die Ombudsstelle bestätigte, dass sie nun die Vermittlung mit diesen Personen aufnehmen wird. Anleger können auch zivilrechtliche Ansprüche prüfen, was jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich der FINMA fällt.
Was umfasst das mehrjährige Berufsverbot?
Das Verbot hindert die benannte natürliche Person während der Dauer des Verbots daran, eine Führungs- oder Leitungsfunktion bei einem von der FINMA beaufsichtigten Unternehmen auszuüben. Die FINMA hat die Identität der Person nicht veröffentlicht, aber bestätigt, dass die Verfügung rechtskräftig ist.
