FMA Liechtenstein: MiCAR-Übergangsfrist beendet, TVTG-Registrierungen erloschen
Die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) hat mitgeteilt, dass die Übergangsfrist nach Artikel 143 Absatz 3 MiCAR am 1. Juli 2026 abgelaufen ist. In einer am 7. Juli 2026 in der Kategorie "Aufsicht und Regulierung" veröffentlichten Mitteilung hält die Behörde fest, dass Registrierungen nach dem TVTG dementsprechend seit dem 2. Juli 2026 erloschen sind, und zwar bezüglich jener Tätigkeiten, die nach MiCAR zulassungspflichtig sind.
Als Rechtsgrundlage für dieses Erlöschen nennt die FMA Abschnitt II Absatz 2 (Übergangsbestimmungen) des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 zur Abänderung des TVTG, kundgemacht als LGBl. 2025 Nr. 113. Die entsprechenden Einträge im FMA-Register würden fortlaufend aktualisiert, ergänzt die Behörde, und für eine Übersicht der nach MiCAR zugelassenen Kryptowerte-Dienstleister verweist sie auf das ESMA-Register. Mehr steht in der Mitteilung nicht.
Was das Ende der MiCAR-Übergangsfrist für Liechtenstein bedeutet
MiCAR ist die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte, und Artikel 143 enthält die Übergangsmassnahmen. Die ESMA beschreibt den einschlägigen Absatz als "grand-fathering"-Klausel, Art. 143 (3), die es Unternehmen erlaubt, die vor dem 30. Dezember 2024 Kryptowerte-Dienstleistungen nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht erbracht haben, dies bis zum 1. Juli 2026 fortzusetzen oder bis ihnen eine MiCA-Zulassung erteilt oder verweigert wird. Das Enddatum ist damit in der Verordnung selbst fixiert und nicht national gesetzt, und die Klausel lief stets bis zu dem der beiden Ereignisse, das zuerst eintrat.
Liechtenstein ist kein EU-Mitgliedstaat, gehört aber zum Europäischen Wirtschaftsraum, sodass MiCAR das Land über die EWR-Übernahme erreicht. Die FMA erläutert, dass die Verordnung über das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (EWR-MiCA-DG) umgesetzt wird, "das am 1. Februar 2025 in Kraft getreten ist". Ihre laufende Information zu MiCAR in Liechtenstein hatte bereits festgehalten, dass VT-Dienstleister, deren Geschäftsmodell unter MiCAR fällt, "während der bis zum 1. Juli 2026 dauernden Übergangsfrist ihre Tätigkeit nach TVTG ohne Zulassung nach der MiCAR weiterhin ausüben" konnten und dass registrierte VT-Dienstleister "eine Zulassung gemäss Art. 63 MiCAR erwerben" müssten, "wenn sie ihre Tätigkeit über dieses Datum hinaus fortsetzen" wollen. Die Mitteilung vom Juli bestätigt, dass dieses Zeitfenster geschlossen ist.
Warum sind die TVTG-Registrierungen am 2. Juli 2026 erloschen?
Die Verschiebung um einen Tag zwischen den beiden Daten ist das am leichtesten misszuverstehende Detail. Die Übergangsfrist endete am 1. Juli 2026, der 1. Juli war also der letzte von ihr abgedeckte Tag. Das Erlöschen der TVTG-Registrierungen ist auf den Folgetag datiert, den ersten Tag, an dem die betroffenen Tätigkeiten nicht mehr von einer nationalen Registrierung gedeckt waren.
Die FMA stellt dieses Erlöschen nicht als aufsichtsrechtliche Ermessensentscheidung dar. Sie verweist auf die Übergangsbestimmungen des Abänderungsgesetzes vom Dezember 2024, die Registrierungen sind also kraft dieser Bestimmung erloschen und nicht durch Einzelverfügung. Bemerkenswert ist zudem, wie eng das Erlöschen eingegrenzt ist: Es gilt "bezüglich zulassungspflichtiger Tätigkeiten nach MiCAR" und sagt nach dem Wortlaut nichts über TVTG-Registrierungen für Tätigkeiten ausserhalb des Zulassungsbereichs von MiCAR.
Was ist der Unterschied zwischen einer TVTG-Registrierung und einer MiCAR-Zulassung?
Genau darauf kommt es in der Mitteilung an. Nach dem TVTG erschienen Anbieter im FMA-Register als registrierte VT-Dienstleister. Nach MiCAR ist der massgebliche Status eine Zulassung als Kryptowerte-Dienstleister, erteilt gemäss Artikel 63. Ein Unternehmen wechselt nicht automatisch vom einen in den anderen Status, und genau deshalb war überhaupt eine Übergangsfrist nötig.
Die praktische Folge, die die FMA hervorhebt, ist der Marktzugang: Grenzüberschreitende Tätigkeiten im EWR, also das sogenannte Passporting, sind "erst nach Erhalt einer Zulassung als Kryptowerte-Dienstleister möglich". Eine TVTG-Registrierung vermittelte dies nach Darstellung der FMA nie. Für die Beurteilung einer Gegenpartei ist die nützliche Disziplin daher, "in Liechtenstein reguliert" nicht länger als einheitlichen Status zu behandeln, sondern zu fragen: welcher Status, nach welchem Rechtsakt, für welche Tätigkeiten und zu welchem Stichtag.
Wie lässt sich prüfen, ob ein Kryptowerte-Dienstleister noch zugelassen ist?
Die FMA nennt zwei Stellen und sagt offen, dass eine davon in Bewegung ist. Ihre eigenen Registereinträge würden fortlaufend aktualisiert, was die schlichte Aussage ist, dass das Register bei Veröffentlichung am 7. Juli 2026 noch nicht vollständig bereinigt war. Ein kurz nach dem Stichtag gelesener Eintrag konnte daher einen Status abbilden, der rechtlich bereits erloschen war. Für das neue Regime verweist die FMA auf das ESMA-Register, in dem sich eine Übersicht der nach MiCAR zugelassenen Dienstleister findet.
Ein Hinweis zur Quelle selbst: Die englischsprachige Fassung der FMA-Mitteilung trägt den ausdrücklichen Hinweis, dass der Inhalt mit einem vollautomatischen Übersetzungswerkzeug übersetzt wurde und einzelne Inhalte möglicherweise nicht korrekt übersetzt sind. Wo eine Rechtsfolge am genauen Wortlaut hängt, und die oben zitierte eingrenzende Wendung ist genau eine solche, sind das deutsche Original und das zugrunde liegende Gesetz die massgeblichen Texte.
Was steht nicht in der FMA-Mitteilung?
Das ist ausdrücklich festzuhalten, denn eine kurze aufsichtsrechtliche Meldung verleitet dazu, die Lücken aus dem Gedächtnis zu füllen. Die Mitteilung nennt überhaupt keine Zahlen. Sie sagt nicht, wie viele TVTG-Registrierungen erloschen sind, wie viele liechtensteinische Unternehmen vor dem Stichtag eine MiCAR-Zulassung erhalten haben oder wie viele Anträge hängig, bewilligt oder abgelehnt waren, und sie nennt keine Unternehmen.
Sie setzt auch keine weiteren Fristen: kein Abschlussdatum für die Registerbereinigung, keine Abwicklungsfrist für betroffene Tätigkeiten und keine Beschreibung der aufsichtsrechtlichen Folgen für einen Anbieter, der eine MiCAR-pflichtige Tätigkeit ohne Zulassung fortsetzt. Sollten solche Angaben existieren, stehen sie im Abänderungsgesetz oder in späteren Mitteilungen und nicht in dieser Meldung. Was die Mitteilung leistet, ist: Sie fixiert zwei Daten, benennt die dahinterstehende Bestimmung, bestätigt, dass das Register angeglichen wird, und nennt die Stelle, an der sich der Nachfolgestatus überprüfen lässt.
Quelle: FMA Liechtenstein
